Sehr geehrter Ratsuchender,
sicherlich mag es eine Schikane des Mieters sein, zumal er offenbar ja jedes Jahr einen Prozess geradezu erwartet.
Gleichwohl haben Sie hier ein Problem: Der Vergleich hinsichtlich des Abrechnungszeitraum hat Bestand und der Mieter hat auch zu erkennen gegeben, dass er eine andere Abrechnung nicht akzeptieren will. Daher werden Sie eigentlich grundsätzlich den Abrechnungszeitraum vergleichsgemäß auf das Kalenderjahr legen müssen.
Nun kommt das ABER:
Können Sie dieses nicht, liegt aber keine unwirksame Nebenkostenabrechnung vor (LG Düsseldorf, ZMR 1998, 167), so dass der Mieter sich irrt. Das von Ihnen genannte Urteil kann ich daher so nicht nachvollziehen.
Daher hat der Mieter auch kein Recht, die Nebenkostenvorauszahlungen einzubehalten.
Fordern Sie ihn daher schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlung auf; nach Fristablauf sollte dann Klage erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle
Die Abrechnung für das Jahr 2011 geht ja jetzt über den zeitraum 01.4.-31.12.11. Dies ging nicht anders, weil ich im Januar zum 31.12. die Heizung hab ablesen lassen.
Dies sind nun keine 12 Monate. Können andere Mieter jetzt im haus sagen, die Abrechnung stimmt nicht, da keine 12 Monate eingehalten wurden
Hindergrund im Haus wohnt auch noch die Mutter des Mieters und diese ist genau wie der Sohn
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
ein kürzerer Abrechnungszeitraum ist nicht erlaubt (AG Dortmund, NZM 2004, 96
).
Nur in Ausnahmefällen können Sie EINMALIG einen kürzeren Zeitraum wählen, wenn, wie hier eine Umstellung erfolgen soll (LG Berlin, GE 2002, 1627).
Handelt es sich also um einen solchen einmaligen Ausnahmefall, können andere Mieter nichts dagegen sagen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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