Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
1.
Sie sind nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die Wohnung zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB
), d.h. dem Vermieter den unmittelbaren Besitz zu verschaffen. Das geschieht durch Räumung der Wohnung und Übergabe der Schlüssel.
Ein schwergängiges Fenster hindert die Rückgabe nicht. Der Vermieter hätte allenfalls einen Schadensersatzanspruch in Geld, wenn Sie das Fenster beschädigt hätten.
> Die Kündigung zum 30.04.2015 ist wirksam, wenn Sie sie fristgemäß erklärt haben.
2.
Durch die Weigerung die Schlüssel anzunehmen, befindet sich der Vermieter in Annahmeverzug (§ 293 ff. BGB
) und Sie können nach vorheriger Androhung den Besitz an den Schlüsseln aufgeben.
> Fordern Sie den Vermieter schriftlich unter Bezugnahme auf die verweigerte Überabe am 25.04. mittels Boten oder Einwurfeinschreiben auf, die Schlüssel entgegen zu nehmen bzw. einen Termin für eine ordnungsgemäße Übergabe zu vereinbaren.
Setzen Sie eine Frist bis 30.04.2015.
Nach Fristablauf werfen Sie die Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters oder der Hausverwaltung des Vermieters. Das ist bei oben genanntem Vorgehen zulässig (§ 303 BGB
).
§ 303 BGB
: "Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks [...] verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden [...]."
> Erforderlichenfalls beauftragen Sie einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin vor Ort mit der Abwicklung des Mietverhältnisses.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwaöt
Antwort
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