Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der sicherste Schutz für Ihre Investitionen ist ein langfristiger Mietvertrag.
Wenn Sie schon einen Mietvertrag für die Dauer von fünf Jahren abschließen wollen, ist zu überlegen, ein Optionsrecht in der Weise in den Vertrag aufzunehmen, daß Sie die Möglichkeit haben, den Vertrag durch einseitige Erklärung z. B. um weitere fünf Jahre zu verlängern. Eine derartige Klausel könnte so aussehen, daß Sie bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit erklären können, daß der Vertrag weitere fünf Jahre Gültigkeit haben soll.
2.
In den Mietvertrag ist aufzunehmen, daß die Vermieterin Ihnen gestattet, die geplanten Umbauten vorzunehmen. Die Umbauten sollten so präzise wie möglich beschrieben werden.
Wie oben erwähnt, ist eine Verlängerungsklausel sinnvoll, sofern Sie die Räume länger als fünf Jahre nutzen möchten.
Schließlich stellt sich die Frage, ob und ggf. welche Regelung hinsichtlich des Umbaus getroffen werden soll, wenn Sie ausziehen. Grundsätzlich kann der Vermieter verlangen, daß der ursprüngliche Zustand, also der Zustand vor Ihren Investitionen, wiederhergestellt wird. Deshalb empfehle ich die Aufnahme einer Klausel in den Mietvertrag, daß Sie bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht verpflichtet sind, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen,
3.
Die Möglichkeiten, für Ihre Aufwendungen bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu erhalten, sind denkbar schlecht.
Hier müßten Sie in den Mietvertrag eine Klausel aufnehmen, daß der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung für die Verbesserung der Räumlichkeiten zu zahlen habe, die dann nach zu definierenden Kriterien festzulegen wäre. Vermieterseits wird ein solcher Vorschlag jedoch kaum auf positive Resonanz stoßen.
4.
Grundsätzlich rate ich Ihnen, den Mietvertrag vor Unterzeichnung von einem Anwalt prüfen zu lassen. Hierzu bin ich selbstverständlich gern bereit.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
3. Mai 2009
|
21:40
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: