Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern zwischen Y und Z ein Mietvertrag geschlossen wird, hat Z als Mieter vor und nach Rückzahlung des Kredites genau die gleichen Mieterrechte, wie jeder "normale" Mieter - eine Besonderheit aufgrund der Tatsache einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergeben sich ohne besondere vertragliche Vereinbarungen nicht.
Voraussetzung ist aber zunächst der Abschluss eines Mietvertrages, so dass mindestens eine Einigung über
Mieter und Vermieter,
welches Objekt (teilweise) vermietet wird
Beginn des Mietverhältnisses
Miethöhe
notwendig ist (BGH, Az.: XII ZR 178/04
).
Ist das der Fall, ist Z als Mieter anzusehen, was für Z nur dann in Betracht kommen sollte, wenn der monatlich zu zahlende Kreditanteil auch der ortsüblichen Miete des teilvermieteten Objektes entspricht.
Als Mieter hätte er dann alle Mieterrechte, müsste sich dann - je nach Ausgestaltung des Mietvertrages, auch um nichts weiter kümmern und Y hätte dann die Vermieterpflichten.
Diese Variante kann also für Z, wenn die Mietzinshöhe stimmt, schon Vorteile haben - alle Reparaturen und Unterhaltskosten würde er dann nicht zu tragen haben, sondern könnte sich auf die Mietzinszahlung beschränken.
Wesentlich ist dabei also die genaue Abfassung des Mietvertrages und die Mietzinshöhe - dann muss es für Z nicht unbedingt negativ sein.
Will Z keine mietvertragliche Regelung, Y keine grundbuchrechtliche Miteigentümerschaft, bleibt nur noch die zu empfehlende schriftliche Partnerschaftsvereinbarung, die dann notariell beurkundet werden muss, wenn dort eine Verpflichtung zur Übertragung von Grundstücken, Wohnungseigentum oder ein Schenkungsversprechen aufgeführt ist - das dürfte hier aber nicht der Fall sein.
In dieser Vereinbarung können Sie dann alles regeln, was gesetzlich zulässig ist, also auch einen Ausgleich für den Fall der Trennung, so dass Z damit dann die gewünschte Sicherung, Y das gewünschte Alleineigentum erlangen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 04.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 04.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen