Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Ihre erste Frage muss in erster Linie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beantwortet werden.
Zunächst ist richtig, dass bei einer Mietminderung die Bruttomiete inkl. aller Nebenkosten die Basis der Minderungsberechnung ist.
Die Ihrerseits angenommene Minderungshöhe (20% und 20 EUR) liegt im Rahmen dessen, was Gerichte für zulässig erachten.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Mieterin einen recht günstigen Vorschlag gemacht hat, liegt es nahe, dass Sie diesen akzeptieren.
Sie sollten bei Ihrer Entscheidung auch bedenken, dass es durchaus Probleme bereiten kann einen neuen Mieter für die besagte Wohnung zu finden.
Es ist auch nicht sicher, dass Ihr „Trostpflaster“ als Gegenleistung oder Entschädigung für die Lärmbeeinträchtigung zu sehen ist.
Denn grundsätzlich ist es die Aufgabe des Vermieters, den vertragsgemäßen Gebrauch zu gewährleisten.
Zu Ihrer zweiten Frage muss ich Ihnen leider mitteilen, dass Sie die Einbußen nur dann weitergeben können, wenn der Metallbauer vertragswidrig oder sonst nicht gesetzeskonform arbeitet (etwa Regelungen der BauNVO, des BImschG etc.) und hierdurch den Minderungsanspruch herbeigeführt hat.
Es lag ansonsten in Ihrem Verantwortungsbereich einen, für Ihre Mieter verträglichen, Gewerbetreibenden auszuwählen.
Einer Anpassung des Mietvertrages wird der Metallbauer allerdings zuzustimmen haben, wenn der Umfang der Arbeiten Vertragsbestandteil war und dieser Umfang ausgedehnt wurde.
Sie sollten demnach durch Verhandlungen mit dem Metallbauer eine akzeptablere Lösung finden.
Ich bedauere keine günstigere Antwort geben zu können.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Ziegler
Rechtsanwalt
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon : 0381-25296960
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Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
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Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Sehr geehrter Herr Ziegler,
vielen Dank für Ihre schnelle und verständliche Antwort.
Sollte ich irgendeine (Standard?-)Formulierung bei dem Benachrichtigungsschreiben an meine Mieterin berücksichtigen? Oder würde etwas Formloses reichen, in der Art:
Hiermit teile ich Ihnen mit, dass die Miete ab Oktober 2008 xxx Euro gemäß Ihrem Vorschlag beträgt.
Ich frage, weil ich Angst habe, dass seitens der Mieterin evtl. noch weitere Mietminderungswünsche hinterherkleckern könnten.
Vielen Dank und herzliche Grüße,
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage.
Die meiste Rechtssicherheit auf beiden Seiten haben Sie, wenn Sie einfach eine Änderung des Mietvertrages schriftlich fixieren.
Dabei ist auf der einen Seite auf den neuen Mieter einzugehen, also die Tatsache, dass nunmehr Umstandsänderungen infolge des neuen Mieters eingetreten sind. Auf der anderen Seite ist der neue Mietzins zu vereinbaren. Sollten Sie nicht den gesamten Mietvertrag neu aufsetzen wollen, empfiehlt sich in § 1 der Mietvertragsänderung auf den bestehenden Mieetvertrag einzugehen und zwar in der Weise, dass eine Modifizierung erfolgt und kein neuer Vertrag geschlossen wird.
Ich hoffe IHre Nachfrage beantwortet zu haben. Bei weiteren NAchfragen oder gewünschter Interessenvertretung kontaktieren Sie mich gern per e-mail.
Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler
Rechtsanwalt