Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Eine Mietminderung kann durch den Mieter vorgenommen werden, wenn ein Mangel nach § 536 BGB
vorliegt.
Dann müsste hier die erhöhte Legionellenkonzentration im Wasser einen solchen Mangel darstellen.
Da ein solcher „Befall" mit Legionellen zu Krankheiten beim Mieter führen kann, ist von einem Mangel auszugehen.
Die Rechtsprechung erkennt für vergleichbare Fälle, wenn das Wasser überhöht bleihaltig oder nitrathaltig ist eine Minderung in Höhe von bis zu 30 % für angemessen.
Daher ist die Minderung der Mieter in Höhe von 20 % durchaus als angemessen anzusehen.
Die Mieter dürfen die Minderung solange aufrechterhalten bis der Schaden behoben ist.
Diese Antwort ist vom 06.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Der Schwerpunkt meiner Frage bezog sich auch auf: rückwirkende Mietminderung rechtens ? - und: Berechnung der Mietminderung von Warmmiete zzgl. des Garagenstellplatzes gerechtfertigt ??
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Die Mietminderung erfolgt von der Bruttomiete, hier aber abzüglich des Stellplatzes.
Eine rückwirkende Minderung ist nur möglich, wenn der Mangel bereits in der Vergangenheit angezeigt worden ist.
Die Mieter können also rückwirkend ab dem Zeitpunkt mindern, ab welchem sie den Mangel angezeigt haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Die Mietminderung erfolgt von der Bruttomiete, hier aber abzüglich des Stellplatzes.
Eine rückwirkende Minderung ist nur möglich, wenn der Mangel bereits in der Vergangenheit angezeigt worden ist.
Die Mieter können also rückwirkend ab dem Zeitpunkt mindern, ab welchem sie den Mangel angezeigt haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt