Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst sei darauf hingewiesen, dass Ihnen tatsächlich ein Mietminderungsrecht zusteht. Nach dem Gesetz tritt diese Minderung für die Zeit der Mangelhaftigkeit der Wohnung automatisch ein.
Sie sollten aber berücksichtigen, dass die Mietminderung in erster Linie ein Druckmittel ist, mit dem der Vermieter veranlasst werden soll, die Mängel zu beseitigen. In Ihrm Fall hat sich der Vermieter bereits gekümmert und Abhilfe konkret angekündigt. Sie sollten sich also ernsthaft überlegen, ob Sie vom Minderungsrecht Gebrauch machen wollen. Denn Sie müssen berücksichtigen, dass dies insbesondere dann, wenn der Vermieter seinen Pflichten nachkommt, durchaus zu Verstimmungen und einer Belastung des Mietverhältnisses kommen kann.
So, nun aber zum Kern Ihrer Frage:
Allgemeingültige Regeln über die Höhe der Minderung kann man nicht aufstellen. Entscheidend ist der Umfang der Beeinträchtigung. Ohne genaue Kenntnis des Ausmaßes kann ich Ihnen nur eine Hilfestellung aufgrund bereits gerichtlich anerkannter Minderungen geben.
Für Schimmelbefall kann eine Minderung von bis zu 75 % gerechtfertigt sein, wenn alle Räume einer Neubauwohnung von Schimmel befallen sind. Für Feuchtigkeit in der Wohnung sind je nach Ausmaß zwischen 20 und 50 % anerkannt worden, bei völliger Unbewohnbarkeit bis zu 100 %.
In Anbetracht Ihrer Schilderung, dass die gesamte Wohnung feucht (aber wohl nicht unbewohnbar) ist und sich die Schimmelbildung auf das Badezimmer beschränkt, würde ich in Ihrem Falle eine Minderung in Höhe von 25 bis 30 % für angemessen erachten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt