Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sie wären dann aus § 49 EStG
mit den Einnahmen aus Deutschland beschränkt steuerpflichtig und müssen die Mieteinnahmen in Deutschland versteuern.
Art. 6 des Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern weist Deutschland ein Besteuerungsrecht der Mieteinnahmen zu. Sie müssen also in Deutschland eine entsprechende Steuererklärung einreichen.
Ihre Verdienste in Luxemburg sind hier nicht von Relevanz, diese sind einig dort zu versteuern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Vielen Dank für ihre Antwort. Mir war jedoch bewusst, dass wir in Deutschland Steuern auf die Mieteinnahmen zahlen müssen, das was ich wissen wollte war welcher Steuersatz hier anfällt. Idealerweise auch noch wieviel wir abschreiben können, daher die Infos über den Anschaffungspreis. Vor allem aber interessiert uns der Steuersatz bei der angegebenen Miete (wir sind verheiratet und haben Kinder), habe ich Sie richtig verstanden dass es für den Steuersatz egal ist wieviel wir im Ausland verdienen?
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Ihre Einkünfte aus Luxemburg sind für einen denkbaren Progressionsvorbehalt in Deutschland nicht relevant, da Sie in Deutschland keinen Wohnsitz haben. Sie sind dort nur mit den deutschen Einkünften zu versteuern.
Aus § 50 Abs. 1 EStG
i.V.m. § 9 EStG
können Sie die Werbungskosten und Abschreibungen, die auf die deutschen Einkünfte anfallen, auch in Deutschland geltend machen.
Hier liegen Anschaffungs- und Herstellungskosten i.H.v. EUR 450.000,00 vor, auch wenn bis jetzt eine Eigennutzung vorlag, so können Sie ab der Vermietung eine Abschreibung vornehmen, als wenn Sie von Anfang vermietet hätten, linear 2% im Jahr, also EUR 9.000,00.
Der steuerliche Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG
wird Ihnen aus § 50 Abs. 1 S. 2 EStG
wieder angerechnet, so dass Ihnen bei Mieteinnahmen von EUR 20.400,00 und einer Abschreibung von EUR 9.000,00 noch ein steuerbares EInkommen von EUR 11.500,00 bliebe. Hiervon können aber noch weitere Werbungskosten abgehen.
Hierauf sind dann nach § 50a EStG
eine pauschale Besteuerung von 15% vorzunehmen, sollten Sie eine Steuererklärung abgeben, kann hier aber auch weniger anfallen. Dies hängt von den Werbungskosten ab, die Sie geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen