Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben bereits die richtigen Wege gefunden. Nach Art. 28 DBA Deutschland - Schweiz steht Ihnen ein Erstattungsanspruch zu. Beim Bundesamt für Steuern in Bonn können Sie ein Formular herunterladen (R-D 1), das müssen Sie ausfüllen, bzw. ergänzen lassen, damit Ihr Status als Steuerausländer dargelegt werden kann.
Damit erfährt dann auch die schweizerische Steuerverwaltung von den Kapitalerträgen. Ob dieser Sachverhalt dann zu einer Steuernachzahlung in der Schweiz führt, hängt von Ihrer persönlichen Steuersituation in der Schweiz ab.
Falls Sie noch eine Frage dazu haben sollten, stehe ich gerne für eine Beantwortung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Diese Antwort ist vom 21.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Besten Dank Frau Zerban :-)
Eine kurze Frage noch weil ich nicht weiss ob ich es klar genug beschrieben habe:
DIe Ertraege sind Kursgewinne aus ETF Fonds, also auch wie Aktienkursgewinne.
Heisst das die fallen als Steuerauslaender fuer mich auch nicht an bzw sind die Kursgewinne wieder zurueckforderbar ueber das von Ihnen angegebene Formular ?
Allerbesten Dank und eine schoene, sonnige Woche!
Sehr geehrter Fragesteller,
auch diese Erträge sind in Deutschland nicht zu versteuern. Sie können die einbehaltene Steuer nach dem deutschen EStG über die deutsche Finanzverwaltung wieder einfordern. Daneben müssen Sie in der Schweiz diesen Sachverhalt bei der Finanzbehörde offenlegen.Ob diese Erträge nach dem schweizer. Steuerrecht steuerpflichtig sind, kann Ihnen ein schweizer Kollege sagen.
Auch Ihnen einen schöne Woche,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin