Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten. Bitte beachten Sie dabei, dass geringfügige Änderungen am Sachverhalt oder Weglassungen die rechtliche Beurteilung erheblich verändern können.
1. Einkommensteuerliche Behandlung
Für die Beantwortung Ihrer Fragen ist zuerst die Bestimmung Ihres Wohnsitzes entscheidend. Sofern Sie nämlich Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8f AO
auch in DE inne haben, wird die Sache etwas komplizierter.
Nach Ihren Ausführungen sind Sie sowohl in DE als auch in LUX unbeschränkt steuerpflichtig. Zwar haben Sie Ihren Lebensmittelpunkt in LUX, jedoch liegt zusätzlich aufgrund der dauerhaften Zweitwohnung auch ein deutscher Wohnsitz im Sinne des § 8 AO
vor.
Die beiden Wohnsitze haben zur Folge, dass Sie sowohl in DE als auch in LUX unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Um eine Doppelbesteuerung jedoch zu vermeiden, haben DE und LUX in der Vergangenheit ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Nach ihm richtet sich, wem für die jeweiligen Einkünfte das Besteuerungsrecht zufällt.
Dafür muss wiederum geklärt werden, wo nach dem DBA –nicht nach der AO- Ihr Ansässigkeitsstaat ist. Das DBA legt dahingehend in Art. 3 fest, dass sich die Ansässigkeit nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen richtet. Im Folgenden bin ich davon ausgegangen, dass dies bei Ihnen Luxenburg ist.
a. Dividenden
Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird nach Art. 10 DBA dem Wohnsitzstaat -mithin also Luxemburg- zugewiesen. Daneben besteht aber für DE als Quellenstaat das Recht, auf die Dividenden Quellensteuer zu erheben. Dies geschieht durch die Kapitalertragssteuer in Höhe von 25%. Die von der Gesellschaft einzubehaltene KapESt können Sie sich aber anteilig zu 10% in einem separaten Verfahren nach § 50d EStG
von den deutschen Finanzbehörden erstatten lassen.
Art. 10 Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:
• a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft oder Investmentgesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
• b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen;
• c) ungeachtet der Bestimmungen der Buchstaben a und b 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die ausschüttende Gesellschaft eine Immobilieninvestmentgesellschaft ist, deren Gewinne vollständig oder teilweise von der Steuer befreit sind oder die die Ausschüttungen bei der Ermittlung ihrer Gewinne abziehen kann. …
b. Zinsen
Hinsichtlich der Zinsen gilt Art. 11 des DBA. Demnach hat das Besteuerungsrecht an den Zinsen nur der Wohnsitzstaat, mithin also ebenfalls LUX. DE hat nach meinen ersten Recherchen anders als bei den Dividenden wohl auch kein Recht zur Quellenbesteuerung. Dieses Ergebnis widerspricht aber der sonst üblichen Systematik von DBAs. Daher möchte ich mir dahingehend noch kein endgültiges Urteil erlauben und noch einmal recherchieren. Die Lösung dahingehend werde ich Ihnen in Kürze (1-2 Werktage) nachreichen.
Für die Schweizer Zinsen gelten die Vereinbarungen, die zwischen Luxemburg und der Schweiz in einem DBA geregelt wurden, sowie das luxemburgische Steuerrecht. Dahingehend würde ich Ihnen raten einen Luxemburger Steuerberater zu kontaktieren.
c. Dienstwagen
Nach deutschem Recht ist der Dienstwagen ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG
. Sofern der Dienstwagen auch nach luxemburgischen Recht als Arbeitslohn behandelt wird, unterläge er in DE nicht der Besteuerung. Er unterläge gem. Art. 14 des DBA allein in LUX der Besteuerung, sofern sich Ihre Tätigkeit auf Luxemburg beschränkt. .
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Barzik,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Meine Frage zu den Aktiengewinnen bezog sich auf die Veräußerungsgewinne. Wenn ich es richtig verstehe, wären diese in Luxemburg zu versteuern, sofern der Mittelpunkt der Lebensinteressen dort liegt, auch wenn die Kursgewinne bereits vor dem Wechsel nach Luxemburg vorlagen? Wie ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen definiert?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen wie folgt beantworten:
1. Mittelpunkt der Lebensinteressen
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist der Ort, zu dem man bei mehreren Wohnsitzen die persönlich und wirtschaftlich engeren Beziehungen unterhält.
Der Kommentar Wassermeyer/Wassermeyer/Kaeser OECD_MUSTERABK Art. 4 Rn. 66-72 führt dazu aus:
„Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt jedenfalls dann in einem bestimmten Staat, wenn zu diesem Staat erstens die deutlich engeren persönl. Beziehungen und darüber hinaus gewichtige wirtschaftl. Beziehungen bestehen und vorhandene wirtschaftl. Beziehungen zu einem anderen Staat nur gegenwartsbezogen sind und sich voraussichtl. abbauen werden (BFH v. 31. 10. 90 I R 24/89
, BStBl. II 1991, 562
; v. 27. 3. 07 I B 63/06
, BFH/NV 2007, 1656
). Jenseits dieser klaren Interessenverteilung sind im konkreten Fall Wertungen vorzunehmen. Bestehen etwa die engeren persönl. Beziehungen einer Person zu dem einen und ihre engeren wirtschaftl. Beziehungen zu dem anderen Vertragsstaat, so können keine von ihnen einen rechtl. oder logischen Vorrang beanspruchen (BFH v. 28. 11. 07 I B 79/07
, NV; aA: österr. VwGH, Rz. 69). Vielmehr ist dann der „Mittelpunkt der Lebensinteressen" durch eine zusammenfassende Wertung sowohl der persönl. als auch der wirtschaftl. Beziehungen zu ermitteln."
Die Bestimmung erfolgt immer aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Dabei können der Lebensort der engen Familie, der Ort der Berufsausübung, aber auch z.B Vereinsmitgliedschaften eine entscheidende Rolle spielen.
2. Veräußerungsgewinne
Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bestimmt sich nach Art. 13 V DBA Luxemburg. Demnach besitzt der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an dem Verkauf von Aktien.
Wo Sie die Veräußerungsgewinne zu erklären haben, bestimmt sich danach, wo Sie im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungsgewinnes ansässig waren (Lebensmittelpunkt).
Flossen die Gewinne noch in 2014 zu, sind die dahingehenden Gewinne in Ihrer deutschen Steuererklärung anzugeben (DE noch Mittelpunkt der Lebensinteressen). Flossen diese nach Ihrem Wohnsitzwechsel zu, sind diese in Luxemburg anzugeben.
3. Zinsen
Hinsichtlich der Zinsen ergaben meine Recherchen, dass dahingehend tatsächlich das oben dargestellte ausschließliche Besteuerungsrecht für den Ansässigkeitsstaat mithin also Luxemburg besteht.
Eine Besteuerung der Zinsen an der Quelle darf daher nicht geschehen. Geschieht sie gleichwohl, ist das Freistellungsverfahren nach § 50d EStG
zur Rückerlangung der zu Unrecht einbehaltenen KapESt zu beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte vergessen Sie nicht die Bewertung der erfolgten Beratung.
Mit freundlichen Grüßen