Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Der Ehegatte kann nicht einfach Miete für seinen Anteil des Hauses verlangen. Allerdings kann er schon für die Nutzung seines Anteils des Hauses eine Nutzungsentschädigung verlangen, soweit dieser Anteil auch alleinig von Ihrer Freundin genutzt wurde und dies der Billigkeit entspricht. Die Höhe einer solchen Entschädigung bestimmt sich grundsätzlich an dem Miteigentumsanteils und der ortsüblichen Miete.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:
Der Ehemann wollte nach Meinungsverschiedenheiten mit der Gattin seine Mutter besuchen. Daraufhin hat Ehefrau das Türschloss ausgewechselt und ihn angerufen, dass er nicht wieder zu kommen braucht (kann er nicht beweisen). Er hat dann in seiner leerstehenden Eigentumswohnung neben seiner Mutter gewohnt, da wohnt er auch noch.Vereinbarungen hinsichtilich Entschädigung wurden nicht getroffen. Der Ehemann hat aber mehrfach telefonisch darum gebeten, von einer Scheidung abzusehen und es nach der Trennung noch einmal zu versuchen. Allein dies - obwohl auch nicht beweisbar - hindert m. E. einen Mietanspruch bzw. einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Und wenn nicht grundsätzlich, rückwirkend kann das aber doch nicht sein... Und wenn ab der Geltendmachung gezahlt werden müsste, wäre meine Lebensgefährtein aus dem Schneider, denn sie wohnt bei mir und beaufsichtigt lediglich die Immobilie, wofür sie eigentlich von ihm eine Entschädigung für den auf ihn entfallenden Teil beanspruchen könnte (Fahrtkosten, Reinigung, Heizung usw.).
Bitte schildern Sie noch, wie der Auszug erfolgte und ob hierbei irgendwelche Vereinbarungen getroffen wurden. U.u. kann hier eine Zahlung umgangen werden. Die rückwirkende Geltendmachung ist nicht ganz unproblematisch.