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Mieminderung + Androhung von 'Einbehalt der Kaution'

31. August 2006 18:11 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


20:18

Sehr geehrte Damen und Herren!

Darf ein Vermieter eine Mietminderung (diese erfolgte 2004 auf Grund von Geruchs- und Lärmbelästigung für zwei Monate zu je 70 € - wir gehen davon aus, daß die Mitminderung gerechtfertigt war / ist [das haben wir bereits anderweitig abgeklärt]) mit folgendem Schreiben aberkennen: "... und teile Ihnen nochmals mit, dass die Mietminderung nicht akzeptiert wird. Sollten Sie den Betrag von € 135,60 nicht zahlen, so wird dieser bei Ihrem späteren Auszug von der Kaution abgezogen", und dürfen wir in diesem Fall (der unserer Meinung nach unrechtmäßigen Androhung) im Falle unseres Auszugs die Miete so lange einbehalten, bis die Höhe der Kaution + Zinsen + oben genannter Betrag zusammengekommen ist? Noch zur Information: es gab bisher seitens des Vermieters keine Anfechtung der Mietminderung über den üblichen bzw. offiziellen Rechtsweg.

Sollten wir im Recht sein, müssen wir auf diese(s) Schreiben reagieren? Oder sollen wir dann den Auszug abwarten? Wir erhalten diese Schreiben nämlich in schöner Regelmäßigkeit einmal im Jahr ...

Herzlichen Dank im Voraus für die Bearbeitung meiner Anfrage!

MfG,

Markus Hahn

(HahnFilmE@aol.com)

-- Einsatz geändert am 31.08.2006 18:11:06

31. August 2006 | 19:25

Antwort

von


(204)
Kopenhagener Str. 23
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Bezüglich der Mietminderung ist es unerheblich, ob der Vermieter diese akzeptiert oder nicht. Wenn ein Mangel vorliegt, dann ist lediglich eine Mängelanzeige erforderlich. Ist der Vermieter mit der Höhe der Mietminderung nicht einverstanden, so kann er Zahlungsklage erheben. Möglich ist es auch, dass er den Betrag von der Kaution abzieht. Dann müssen Sie auf vollständige Kautionsrückzahlung klagen. Wenn Sie noch länger in der Wohnung wohnen würden, könnte der Zahlungsanspruch des Mieters, sofern er denn besteht, verjähren.

Sie dürfen leider nicht mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch hinsichtlich ihrer Mietforderungen aufrechnen. Die Aufrechnung setzt zwei fällige gegenseitige Ansprüche voraus. Zum Zeitpunkt in dem die letzten Mietzahlungen zu erbringen sind, ist der Kautionsrückzahlungsanspruch noch nicht fällig. Dessen Fälligkeit tritt frühestens sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses ein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Sabine Reeder
Rechtsanwältin

Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 3. September 2006 | 21:24

VIELEN DANK erstmal ... zwei kleine Nachfragen noch: wann verjährt der "Zahlungsanspruch"? Bzw. sollen / müssen wir irgendwie auf den Brief des Vermieters reagieren?

MfG,

Markus Hahn.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. September 2006 | 20:18

Der Anspruch auf Zahlung verjährt nach drei Jahren, wobei die Verjährung jedoch erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Sie müssen nicht auf den Brief des Vermieters reagieren, wichtig ist nur, dass Sie später nachweisen können, dass Sie eine Mängelanzeige vorgenommen haben.

ANTWORT VON

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