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Meine Vermieterin will meine 2-Zimmer-Wohnung verkaufen und mir deshalb kündigen

| 28. Januar 2014 11:40 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Die folgende Antwort befasst sich mit der Frage der Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf, wenn ein Verkauf der Wohnung geplant ist.

Zudem wird der Frage nachgegangen, ob der Mieter Renovierungsarbeiten in der Wohnung durch den Vermieter zu akzeptieren hat.

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Vermieterin möchte mir kündigen, da Sie die Wohnung verkaufen möchte. Ich habe einen unbefristeten Mietvertrag und wohne seit 5 Jahren in der 2-Zimmer-Wohnung. Sie selbst brauche dringend das Eigenkapital, um selbst eine größere Wohnung kaufen zu können (ein weiteres Kind wird erwartet). Ihr Vorschlag ist, daß ich in die Kündigung in ca. 5 Monaten einwillige.

Meine Frage: kann meine Vermieterin mir aus diesen Gründen kündigen (Eigenbedarf?).
Oder muß sie die Wohnung mit mir als Mieter verkaufen?

Falls es zum Verkauf kommt, während ich noch in der Wohnung bin, bin ich dazu verpflichtet, Renovierungsarbeiten in Kauf zu nehmen (ein Großteil meiner Arbeit wird von zu Hause erledigt).



28. Januar 2014 | 12:21

Antwort

von


(173)
Rathausplatz 1
76829 Landau
Tel: 06341 - 91 777 7
Web: https://www.seither.info
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten kann:


1.
Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis nur kündigen, wenn er hierfür einen entsprechenden Grund vorweisen kann.

Ein häufiger - im Gesetz genannter - Grund ist hierbei Eigenbedarf (§ 573 BGB ). Eigenbedarf liegt aber nur dann vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder für Familienangehörige nutzen möchte. Bei einer bestehenden Verkaufsabsicht kann also nicht zugleich Eigenbedarf vorliegen. Demnach scheidet eine Kündigung wegen Eigenbedarf aus.


2.
Eine KÜndigung kann ferner dann ausgesprochen werden, wenn es zur angemessen wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung notwendig ist, dass die Wohnung leer veräußert wird. Dieser KÜndigungsgrtund ist grundsätzlich denkbar, allerdings findet in der PRaxis relativ selten Anwendung und erfordert von dem Vermieter auch sehr hohe Anforderungen an die Begründung der Kündigung. So müsste nachgewiesen werden, dass ein Verkauf der Wohnung in vermieterer Form zu erheblichen nicht hinnehmbaren wirtschaftlichen Einbußen führen würde. Dies ist in der Regel nur schwer möglich.

Eine solche Kündigung kommt daher grundsätzlich in Betracht, allerdings dürfte es für Ihre Vermieterin mit einem erheblichen Risiko verbunden sein, hierauf gestützt eine KÜndigung und eine etwaige RÄumungsklage zu stützen.

3.
Ihre Vermieterin kann selbstverständlich die Wohnung auch mit Ihnen veräußern. In diesem Fall könnte der Erwerber - wenn er denn im Grundbuch eingetragen ist - eine Kündigung wegen Eigenbedarf aussprechen, sofern er selbst die Wohnung nutzen möchte. Die Kündigungsfrist (die für Sie 6 Monate beträgt) wäre dann ab Ausspruch der Kündigung zu berechnen.


4.
Gemäß § 554 BGB sind Sie als Mieterin dazu verpflichtet, notwendige Reparaturmaßnahmen zu dulden. Auch gewisse Modernisierung können von Ihnen zu dulden sein, wobei es hier auf den Einzelfall ankommt. Selbstverständlich ist hierbei bei der Durchführung der Arbeiten auch auf Ihre Interessen Rücksicht zu nehmen, damit die Beeinträchtigungen für Sie möglichst gering sind.


Aus rechtlicher Sicht kann ich IHnen daher nicht anraten, den Vorschlag Ihrer Vermieterin zu akzeptieren. Selbst nach Ausspruch einer Kündigung verbleibt Ihnen eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Zudem dürften die rechtlichen Voraussetzungen anhand Ihrer Schilderungen für eine ordnungsgemäße Kündigung wohl nicht vorliegen.

Sollten Sie einen Auszug erwägen scheint es mir sinnvoll zu sein, mit Ihrer Vermieterin in Verhandlungen einzutreten. Möglicherweise ist diese dazu bereit, Ihnen bei Ihren Umzugskosten entgegenzukommen, wenn Sie im Gegenzug auf Ihre Einwendungen verzichten.

Sollten Sie eine Kündigung erhalten, rege ich an, dass Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um die konkrete Kündigung zu überprüfen. Gerne stehe ich Ihnen hierzu zur Verfügung. Sie können sich gerne unverbindlich mit mir in Verbindung setzen.


Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Bewertung des Fragestellers 28. Januar 2014 | 12:51

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ANTWORT VON

(173)

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