Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um Ihre Frage abschließen beantworten zu können wäre eine genaue Kenntnis der Kündigungserklärung, insbesondere der Begründung der Kündigung erforderlich.
Selbstverständlich zählen leibliche Kinder zum privilegierten Personenkreis des § 573 II Nr. 2. BGB
.
Auch das Interesse des Vermieters auf einen engen Kontakt mit dem eigen Kind ist beachtenswert.
In besonderen Ausnahmefällen kann, für den Fall das Eigenbedarf in einer Person besteht die nicht zum privilegierten Personenkreis gehört, eine Kündigung nach § 573 I BGB
in Betracht kommen. Dies wurde bereits für ein Patenkind des Vermieters mit dringendem Wohnbedarf entschieden, ebenso für den Fall des Kindes der Schwiegertochter (LG Stuttgart AZ: 16 S 357/92
; WuM 1993, 352
)
Sollte der Eigenbedarf mit dem gemeinsamen Kind begründet worden sein, gehört dies zum Personenkreis des § 573 II Nr. 2 BGB
.
Sollte der Eigenbedarf mit ihrer Person begründet worden sein sollte vorsorglich noch gem. § 573 I BGB
gekündigt werden, unter Anführung der entsprechenden Begründung
Ob in der Person des Mieters ein Härteeinwand besteht bedarf einer Prüfung des Einzelfalles. Hier sind die Anforderungen der Rspr. an die Bemühungen des Mieters um alternativen Wohnraum und dessen Zumutbarkeit recht hoch, Ihre Ausführungen jedoch zu rudimentär um eine Prüfung zu ermöglichen.
Ich empfehle Ihnen dringend eine Fachkollegen vor Ort mit der weiteren Angelegenheit zu beauftragen. Dieser sollte die bereits ausgebrachte Kündigung und den Widerspruch prüfen und ggf. eine entspreche begründete neue Kündigungserklärung ausbringen, soweit erforderlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 28.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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