Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn der potentielle Käufer sich eine vermietete Wohnung kauft und an dieser Wohnung nach dem Kauf Eigenbedarf geltend macht, handelt er grundsätzlich nicht treuwidrig. Soweit nicht ein Fall der Umwandlung von einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung mit anschließender Veräußerung nach § 577a BGB
vorliegt, besteht für die Geltendmachung von Eigenbedarf durch den Erwerber der Wohnung nach dem Erwerb auch keine Wartefrist, z.B. wenn der Mieter bereits eine Eigentumswohnung angemietet hat.
Liegt ein Umwandlungsfall vor, beträgt die Sperrfrist nach § 577a Abs.1 BGB
ab Veräußerung im Regelfall drei Jahre. Die Frist kann aber in den sog. Wohnungsmangelgebieten bis zu zehn Jahre betragen.
Der Eigenbedarf des Käufers muss tatsächlich bestehen und beweisbar sein, eine etwaige Kündigungserklärung muss den Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB
entsprechen. Der Käufer muss also die Wohnung tatsächlich selbst nutzen.
Die Kündigungsfrist beträgt bei der ordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarf nach § 573c Abs. 1 S. 1 BGB
drei Monate.
Sie können nach § 574 BGB
der Kündigung widersprechen („Härte - oder Sozialklausel") und nach § 574a BGB
die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Zeit verlangen. Eine derartige Fortsetzung kann im Streitfall das Gericht bestimmen. Ob Sie insoweit Aussicht auf Erfolg hat, ist nach der Rechtsprechung fraglich, da Präzedenzfälle i.d.R. sehr schwerwiegende persönliche Umstände beinhalten, etwa fortgeschrittene Schwangerschaft (AG Aachen MDR 70, 332), hohes Alter des Mieters oder schwere Krankheit (LG Hamburg WuM 87, 223
) oder andere schwerwiegende Umstände.
Kosten können Sie als Schadenersatz nur geltend machen, wenn die Eigenbedarfskündigung bunwirksam wäre. Dies wären Kosten für eine teurere vergleichbarere Wohnung und die oben genannten Punkte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 23.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Enschuldigen Sie , ich habe übersehen, dass der Mietvertrag schon 2006 abgeschlossen wurde. In diesem Fall verlängert sich die Kündigungsfrist für den Vermieter bzw. Erwerber auf 6 Monate bzw. sogar auf 9 Monate, wenn der Wohnraum schon 8 Jahre überlassen wurde.