Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 573 BGB
kann der Vermieter von Wohnraum einem Mieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Hat der Mieter weniger als fünf Jahre in der Wohnung gelebt, kann der Vermieter mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Soweit die Kündigung bis zum dritten Werktag zugegangen ist, zählt dieser Monat noch mit, ansonsten beginnt die Frist im kommenden Monat zu laufen. Damit wäre eine Kündigung zum 11.Januar 2020 mit einer Frist von drei Monaten zum 30.April 2020. Bei Zugang am 3.Januar 2020 wäre es der 31.März 2020 gewesen.
In dem Schreiben müssen die Gründe des Eigenbedarfs dargelegt werden.
Soweit Sie die erleichterte Kündigung gemäß § 573 a BGB
aussprechen wollen und die Voraussetzungen vorliegen, ist dafür kein berechtigtes notwendig.
Dafür ist die Frist verlängert sich dafür um drei Monate. D.h. die Frist beträgt in Ihrem Fall sechs Monate. Eine Kündigung die zum 11.Januar 2020 ausgesprochen wird, beendet fristgemäß das Vertragsverhältnis zum 31.Juli 2020.
Soweit Sie nicht kündigen möchten ist alternativ eine Auflösungsvereinbarung möglich, die den Vertrag zu einem gemeinsam vereinbarten Zeitpunkt beendet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
10.01.2020
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12:58
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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