Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Nach Eintragung der Eigentümerstellung im Grundbuch können Sie kündigen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben, vgl. § 573 Absatz 1 BGB
.
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt, vgl. § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB
.
Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
Die Kündigung ist nach § 573 c Absatz 1 BGB
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Wenn Sie demnach noch im Januar im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden, beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate.
Der Mieter kann der Kündigung aber widersprechen und eine Härte geltend machen, vgl. § 574 BGB
. Dies ist bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf stets zu beachten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Diese Antwort ist vom 14.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
14.01.2014 | 00:41
Vielen Dank für Ihre hilfreichen und verständlichen Ausführungen!
Wenn ich also z.B. am 29.01.14 kündigen würde, wäre die Kündigungsfrist zum Ende April?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14.01.2014 | 07:09
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, das ist richtig, wenn Sie die Kündigungsfrist nach § 573 c I BGB
beachten.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth