Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)
die Regelungen hinsichtlich der Eigenbedarfskündigung finden sich in § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB
. Eigenbedarf ist danach gegeben, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich oder eine andere vom Gesetz genannte Bedarfsperson benötigt.
Ausreichend ist, dass der Vermieter vernünftige, nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung hat. Dies ist letztlich eine Einzelfallentscheidung.
Anerkannt ist hier u.a., wenn der Vermieter die Wohnung gekauft hat, um darin seinen Lebensabend zu verbringen, wenn der Vermieter nur eine teurere oder zum Arbeitsplatz wesentlich ungünstiger gelegene Wohnung hat, wenn der Vermieter den Wunsch hat, Wohn- und Arbeitsstätte im gleichen Haus zu haben, wenn bei einem Familienangehörigen Wohnraumbedarf besteht oder wenn eine Pflegeperson in die Wohnung aufgenommen werden soll. Es genügen auch persönliche Gründe, wie Arbeitsplatzwechsel, Heirat oder die Absicht ein Kind zu bekommen.
Ob einer der anerkannten Gründe bei Ihnen vorliegt, kann ich mangels entsprechender Kenntnis der Sachlage von hier nicht beurteilen.
Falls Eigenbedarf besteht, können Sie dem Mieter die Kündigung aussprechen, nachdem Sie im Grundbuch eingetragen worden sind.
Sofern nicht eine längere Frist vertraglich zwischen Mieter und Voreigentümer, in dessen Rechte und Pflichten Sie eintreten, vereinbart wurde, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.
Ich bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt