Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Unterhaltsberechtigt ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Sofern der Unterhaltsberechtigte (Ihre Tochter) über ein eigenes Einkommen verfügt, ist dieses insoweit anzurechnen. Ihr Ex-Mann hat folglich mit seiner Auffassung recht. Inwieweit eine Anrechnung erfolgen hat, ist anhand einer Einzelfallberechnung zu klären. Wenden Sie sich hierfür bitte ggf. an einen Kollegen vor Ort. Beachten Sie bitte insoweit auch, dass es auf den Netto-Lohn Ihrer Tochter bei der Berechnung ankommt.
Inwieweit Ihr Verdients angerechnet wird, muss eine genaue Berechnung zeigen. Hierfür werden auf beiden Seiten die Lohnbescheinigungen der letzten 12 Monate benötigt, bei Selbständigen ist das Einkommen der letzten 3 Jahre heranzuziehen. Sofern Sie vor über 24 Monaten das letzte Mal die Gehaltsabrechnungen Ihres Ex-Mannes zur Einsicht erhalten haben, können Sie ihn nunmehr zur erneuten Vorlage auffordern, notfalls auch per Gericht. Sollte dies keine 24 Monate her sein, so wäre er zur Offenlegung nur verpflichtet, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine Einkommensverhältnisse erheblich geändert haben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Beachten Sie bitte, dass dies eine Berechnung durch einen Kollegen vor Ort keinesfalls ersetzen kann. Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich verbleibe mit den besten Wünschen für 2008 sowie
mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
31. Dezember 2007
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15:09
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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