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Diese Antwort ist vom 15.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der von Ihnen gezahlte Unterhalt in Höhe von 307 € scheint noch nicht angepasst worden zu sein an die aktuellen Werte der Düsseldorfer Tabelle. Der Mindestunterhalt für ein Kind in der 3. Altersstufe beträgt derzeit 334 €.
Aufgrund Ihres Einkommens müssten Sie Unterhalt nach der 2. Einkommensgruppe der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle bezahlen. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes beträgt der Zahlbetrag 356 €.
Mit Aufnahme der Ausbildung wird die Ausbildungsvergütung Ihrer Tochter teilweise auf den Unterhalt angerechnet.
Ich gehe davon aus, dass Sie die Nettoausbildungsvergütung Ihrer Tochter mitgeteilt haben. Diese wird zunächst um 90 € ausbildungsbedingten Aufwand bereinigt und sodann während der Minderjährigkeit die Hälfte der bereinigten Ausbildungsvergütung auf den Unterhalt angerechnet.
Bei 558 € werden 234,00 € auf den Unterhalt angerechnet, es sind dann noch 122 € zu bezahlen.
Bei 668 € werden 298 € auf den Unterhalt angerechnet, so dass dann noch 58 € zu zahlen wären. Mit Eintritt der Volljährigkeit wird dann eine Unterhaltszahlung entfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
15.04.2012 | 18:24
Dank für die super schnelle Antwort.
Der jetzige Unterhalt ist ein vereinbarter Unterhalt und richtet sich nicht nach der Tabelle.
Nein es sind die Bruttobeträge, sorry das ich dies nicht erwähnt hatte, ich hoffe die Neuberechnung ist nich allzu aufwendig?
Besten Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15.04.2012 | 18:33
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung.
Wenn der Unterhalt als Vereinbarung so getroffen wurde, hat er weiterhin Bestand.
Ich kann Ihnen nur eine Prognose liefern für den Unterhalt. Sie müssen sich dann noch von Ihrer Tochter die Gehaltsabrechnung vorlegen lassen, und dann vom Nettoeinkommen 90 € abziehen und die Hälfte dann auf den Unterhalt anrechnen.
Im 1. Lehrjahr wird Ihre Tochter voraussichtlich 468 € netto erhalten. Es werden dann 189 € angerechnet, von Ihnen wären dann noch bei 303 € vereinbarten Unterhalt unter Anrechnung der Vergütung 114 € Unterhalt zu zahlen.
Im 2. Lehrjahr wird Ihre Tochter voraussichtlich eine Nettovergütung in Höhe von 557 € erhalten. Auf den Unterhalt werden 233 € angerechnet, so dass Sie dann noch 70 € Unterhalt bezahlen müssten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -