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Meine Ex-mann kann den Zugewinnausgleich nicht bezahlen ....

23. Februar 2015 18:28 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann

Zusammenfassung

Wie kann ich als Gläubiger eines gerichtlich festgestellten Zugewinnausgleichs meinen Anspruch gegenüber meinem mittellosen Ex-Partner, der nur eine Immobilie besitzt, am schnellsten durchsetzen?

Sie können versuchen, dass er Ihnen die Mietansprüche abtritt, damit der Mieter direkt an Sie zahlt. Sie können ihn jedoch nicht direkt zwingen, das Haus zu verkaufen. Sie müssten vielmehr zunächst Klage beim Familiengericht erheben, um einen Titel zur Pfändung der Mieteinnahmen und später zur Zwangsversteigerung des Hauses zu erwirken. Dies ist aber ein langwieriger Prozess.

Guten Tag,

Ehescheidung:

Es wird ein Zugewinnausgleich in Höhe von 200.00 € zu meinen Gunsten ausgerechnet und richterlich festgestellt werden. Der Ex-Partner ist Rentner, bewohnt die ehemals eheliche Immobilie, die allerdings zu 100% im Grundbuch auf ihn eingetragen ist und in der sich noch eine Gewerbeeinheit befindet, die für mtl. 1500€ vermietet ist, verfügt aber über keine nennenswerten Barmittel. Um meinen Zugewinnausgleich von ihm zu bekommen, muss der EX wohl die Immoblie verkaufen. Kann ich ihn dazu zwingen, wenn ja wie und läuft das auf einen neuen Zivilrechlichen Streit wie unter Dritten/Fremden hinaus, der u.U. über Jahre gehen kann?

Konkrete Frage:
Wie komme ich am schnellsten an mein Geld?
Kann ich die Miete aus der Vermietung verlangen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Sie können versuchen, Ihren Ex-Mann zu überreden, Ihnen sein Ansprüche auf Zahlung der Miete (schriftlich) abzutreten. Kündigen Sie ihzm an, ansonsten Klage zu erheben.
Aufgrund einer Abtretung müsste dann der Mieter die Mietzahlungen direkt an sie leisten.

Dies wäre die einzige "schnelle" Lösung.

2.
Sie können Ihren Exmann nicht dazu zwingen sein Haus zu verkaufen. Derartiges ist gesetzlich nicht vorgesehen.

3.
Sie müssten vielmehr zunächst Klage beim Familiengericht erheben.

Aus einem Vollstreckungstitel könnten Sie dann zum einen den Anspruch auf Miete pfänden lassen.

Zum anderen könnte im Wege der Zwangsvollstreckung die Eintragung einer Zwangshypothek erwirkt werden (§§ 864 , 866 , 877 ZPO ). Aus einer Zwangshypothek könnten Sie dann die Zwangsversteigerubg des Grundstücks betreiben. Dies alles ist recht langwierig.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 24. Februar 2015 | 07:43

zu Antwort 1: wovon träumen Sie
zu Antwort 2:
Nachfrage:
Ein Scheidungsbeschluss selbst ist kein vollstreckbarer Titel?
Ein solcher muß in einem eigenen Prozeß gesondert erstritten werden?
Und dann im Zuge der Vollstreckung zum Beispiel mittels einer Zwangsversteigerung mit all ihren Fallstricken durchgesetzt werden? Bis zur Eintagung der Zwangshypothek kann der Mann das Haus verkaufen und das Geld "verjubeln"?
Richtig verstanden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Februar 2015 | 09:28

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:

1.
Ich habe mir schon gedacht, dass mit einer freiwilligen Mitwirkung Ihres Ex-mannes nicht zu rechnen ist.

2.
Wenn schon im Scheidungsbeschluss vom Familiengericht auch über den Zugewinnausgleich entschieden worden ist, würde bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegen.

Sie könnten dann sofort einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek stellen. Solche Anträge werden rasch bearbeitet.

Sie sollten damit einen Rechtsanwalt beauftragen. Falls Ihnen im Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, käme auch für den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht (OLG Müncehn NJW-RR 2014,84 ). Es handelt sich um keine einfache Rechtsmaterie.

Eine andere Möglichkeit, wegen Ihrer Forderung auf das Grundstück des Schuldners zugreifen zu können, gibt es (leider) nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann

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