Sehr geehrter Ratsuchender,
hier habe ich Zweifel, ob Sie überhaupt noch Unterhalt für den 20-Jährigen Sohn und die Ex-Frau zahlen müssen.
Ab Volljährigkeit sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig, vobei die EX-Frau auch hier nun eine Verpflichtung hat, ihren eigenen Unterhalt und den Kindesunterhalt zu erwirtschaften.
Nur einfach auszuführen, sie verdiene eben zuwenig, reicht dabei nicht.
Der Sohn ist ebenfalls verpflichtet, den Unterhalt selbst zu tragen, sofern er nicht noch zur Schule geht (was ich mit 20 Jahren kaum unterstelle), oder sich in einem Studium befindet.
Beide (Sohn und Exfrau) sind aber zunächst verpflichtet, die angeblich bestehende Bedürftigkeit und aúch Erwerbsobliegenheiten Ihnen gegenüber nachzuweisen.
Darauf sollten Sie drängen, bevor Sie voreilig eventuell zu Unrecht oder überhöht Unterhalt zahlen.
Hier würde es sich sicherlich rechnen, im Wege einer individuellen Beratung den gesamten Unterhaltsanspruch völlig neu berechnen zu lassen, wenn die erbetenen Auskünfte erteilt worden sind. Sie sollten sich dazu einen Rechtsanwalt nehmen, da dann ggfs. schnell eine Abänderung des bestehenden Titels herbeigeführt werden sollte. Erst ab Änderung muss dann weniger bzw. vielleicht gar nichts mehr gezahlt werden, so dass Sie dieses nicht "auf die lange Bank schieben" sollten.
Ihre Rechnung wäre aber auch sonst nicht so ganz richtig:
Gegenüber Volljährigen betraägt der der Eiegnbedarf 1.100,00 EUR, wobei hier die minderjährige Tochter mit dem Unterhalt ggfs. vorgeht, was aber auch von der derzeitigen Tätigkeit des Sohnes abhängt.
Dieser Unterhalt wäre daher also eventuell von vorweg abzuziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für Ihre Auskunft,hatte leider vergessen zu erwähnen, dass mein Sohn 20 Jahre , gerade sein Abitur macht und wahrscheinlich studieren wird, deshalb denke ich, dass ich Unterhalt zahlen muß und selbstverständlich auch möchte.
Nur will ich, da ich ein sehr gutes Verhältnis zu meinem Sohn habe nicht auf einen neuen Titel über das Gericht gehen, denn dann müßte mein Sohn mich ja beklagen und das wollen wir beide nicht.
Wäre meine Berechnung dann richtig ?
Ihre Berechnung ist auch in diesem Fall nicht ganz richtig. Zunächst wird der Bedarf des Sohnes zu ermitteln sein. Lebt er weiter bei der Mutter, wird das Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet und danach wird erst der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Das Einkommen Ihrer ExFrau spielt hierbei also eine wichtige Rolle. Ist dann der Bedarf ermittelt, zahlen beide Elternteile aus dem den Selbstbehalt von 1.100 EUR übersteigenden Teil des Einkommens nach dem Verhältnis beider Einkommen den Unterhalt. Verdient Ihre EX zuwenig, zahlen Sie nur allein Unterhalt. In diesem Fall müssen Sie nicht mehr zahlen als bei Ihrer obigen Berechnung- 429,00 EUR- ABER: abzüglich des vollen Kindergeldes, nach der nun klarstellenden Rechtsprechung es BGH, mithin 275,00 EUR.
Zieht Ihr Sohn aus, bleibt es bei den obigen Ausführungen, nur der Bedarf ist bereits mit 640,00 EUR für den Sohn anzunnehmen. Einkünfte, wie BAföG, Kindergeld werden in voller werden hiervon abgezogen. Dann ist der Restbedarf wieder von den Eltern auszugleichen. Zahlen nur Sie ist, ist Ihre Zahlung wiederum begrenzt auf den Betrag, den Sie nach Ihrem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen haben.
Sie sollten die Berechnung durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen. Das kann ja auch im Einvernehmen mit Ihrem Sohn geschehen.