Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ich bin nach meiner ersten momentanen Einschätzung auch wie Sie der Meinung, dass dieses zu Lasten des Bauträgers gehen muss.
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen führen nämlich konkretisierend zur Bau-und Leistungsbeschreibung aus, dass es auf die gesetzlichen und technischen Regeln ankommt, die zum Zeitpunkt des Vertragesschlusses gelten.
Insofern liegt meines Erachtens auch kein Widerspruch der einzelnen Bedingungen vor, so nämlich eine Klarstellung, auf die Sie sich berufen können.
Und selbst wenn, dann haben Sie zutreffend auf die Reihenfolge und Vorrangigkeit hingewiesen.
Schließlich meine ich gleichfalls, dass am 30.1. bzw. 8.2. dieses - die neue DIN - absehbar war.
Sie sollten Ihren Vertragspartner darauf hinweisen und damit konfrontieren.
Sie können sich gerne nochmals wieder bei mir melden, wenn sich die Gegenseite mit Ihnen darüber unterhalten hat (hier besteht die Möglichkeit einer kostenlosen Nachfrage).
Ansonsten wäre dann ggf. eine weitere Beratung/Begutachtung angezeigt.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und ein schönes Wochenende.
Diese Antwort ist vom 05.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe noch eine Frage zu Ihrer Antwort - vielleicht habe ich Sie nicht richtig verstanden.
Sie schreiben:
"Die Allgemeinen Vertragsbedingungen führen nämlich konkretisierend zur Bau-und Leistungsbeschreibung aus, dass es auf die gesetzlichen und technischen Regeln ankommt, die zum Zeitpunkt des Vertragesschlusses gelten.
Insofern liegt meines Erachtens auch kein Widerspruch der einzelnen Bedingungen vor, so nämlich eine Klarstellung, auf die Sie sich berufen können."
Meine Frage: Wie begründen Sie, dass es keinen Widerspruch zwischen der Bau- und Leistungsbeschreibung und den Allgemeinen Vertragsbedingungen gibt, sondern dass es sich um eine Klarstellung handelt? Für mich lesen sich die Allgemeinen Vertragsbedingungen so, dass es auf die Regeln zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (also dem 08.02.2011) ankommt (damals galt ja noch die alte DIN-Norm bzgl. dem Dach, auch wenn der Bauträger schon von der neuen Norm gewusst haben muss). Wäre das die gültige Klausel, dann hätte der Bauträger doch auch das Recht, uns die Mehrkosten zu berechnen, oder nicht?
Dagegen geht die Bau- und Leistungsbeschreibung nur allgemein darauf ein, dass nach den einschlägigen DIN-Normen gebaut wird, so dass man hier als maßgeblichen Zeitpunkt aus meiner Sicht den Zeitpunkt des Baus sehen muss (und nicht den Zeitpunkt des Vertragsschlusses). Insofern würde ich das schon als Widerspruch sehen.
Ihre Klarstellung, weshalb es sich hier nicht um einen Widerspruch handelt (insbesondere, wenn Sie die Klausel in den Allgemeinen Vertragsbedingungen, dass die gesetzlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten, für die relevante Klausel halten), würde mir in der weiteren Diskussion mit dem Bauträger sehr helfen.
Vielen Dank im voraus!
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Richtig ist, dass die Bau- und Leistungsbeschreibung nur allgemein darauf abstellt, dass nach den einschlägigen DIN-Normen zu bauen ist.
Dieses wird dann aber hinsichtlich der Einschlägigkeit nach meiner Meinung insofern klargestellt, dass die allgemeinen Vertragsbedingungen den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmt. Es gelten also die einschlägigen (bez. des Bauwerks sachlich geltenden) DIN-Normen zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung - anders ausgedrückt.
Ein Widerspruch/eine Unklarheit läge nach meiner Ansicht nur vor, wenn gegensätzliche Zeitpunkte genannt würden oder der Zeitpunkt der Geltung der DIN-Normen offen bliebe.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt