Sehr geehrter Fragesteller,
leider geht aus der Fragestellung nicht hervor, ob auch die VOB/B in den Werkvertrag aufgenommen worden sind, da Sie nur das Angebot erwähnen, nicht aber den tatsächlichen geschlossenen Vertrag. Hier bitte ich ggf. um Erläuterung, ob die VOB/B auch für den vorliegenden Werkvertrag gelten.
Nach § 2 Nr. 8 VOB/B
kommt eine Vergütung nicht beauftragter Leistungen (und hierum scheint es Ihnen ja zu gehen) nämlich nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht:
Entweder müssen diese von Ihnen genehmigt worden sein. Oder diese müssen zur Durchführung des Vetrags erforderlich gewesen sein und ihrem mutmaßlichen Willen entsprechen. In letzterem Fall müssen diese Zusatzleistunge aber Ihnen vor der Durchführung angezeigt worden sein.
Es wäre also die Frage zu klären, ob diese Leistungen zur Durchführungen des Auftrags erforderlich waren. Das kann ich als Jurist nicht ohne weiteres beurteilen, dies wäre ggf. durch einen Bausachverständigen zu klären. Weiterhin müssen diese Leistungen aber auch Ihrem mutmaßlichen Willen entsprechen und Ihnen rechtzeitig vor Durchführung angezeigt worden sein. Hier wäre ggf. noch zu klären, ob eine vorherige Anzeige durch den Bauunternehmer Ihnen gegenüber erfolgt ist. Fehlt es hieran, können Sie möglicherweise zu Recht die Zahlung verweigern.
Für Sachverhaltsergänzungen bzw. die Mitteilung, dass die VOB/B vorliegend nicht anwendbar sind, bitte ich die Nachfragefunktion zu benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
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