Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Ich unterstelle, dass es sich in der Tat um den gleichen Sachverhalt handelt, so dass ich auf meine Beantwortung dieser Frage zunächst verweisen möchte.
2.
Die Voraussetzung für zusätzliche Kosten sind zunächst vom Bauträger selbst darzulegen und zu beweisen, da dieser sich auf eine Abweichung vom bisherigen Vertrag beruft.
3. und 4.
Es steht den Parteien im Grundsatz frei, die Höhe der Vergütung im Vertrag zu vereinbaren.
Haben die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart, so liegt damit die Höhe der Vergütung fest, und zwar in der Tat unabhängig davon, wie sich die Arbeiten für den Unternehmer gestalten und ob der Umfang der Arbeiten bei Vereinbarung des Preises zutreffend eingeschätzt wurde.
Das Risiko eines unvorhergesehenen Mehr- oder Minderaufwands ist damit dem Unternehmer zugewiesen.
Allerdings kommt es natürlich auf die genauen vertraglichen Regelungen hier an, die ich leider nicht kenne.
Aber grundsätzlich gilt dieses für eine Pauschalpreisvereinbarung, die ich momentan unterstelle.
Weichen die tatsächlich zu erbringenden Leistungen vom Umfang der Leistungen, von denen die Parteien bei Vertragsschluss ausgegangen sind, so erheblich ab, dass es schlechthin unzumutbar und unangemessen wäre, an der Vergütungsvereinbarung weiter festzuhalten, so kommt eine Anpassung der Vergütung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 2
i.V.m. Abs. 1 BGB, in Betracht, auch wenn es sich um eine Pauschalpreisvereinbarung handelt.
Ersichtliche Ansatzpunkte sehe ich aber hierfür nicht.
Zwar ist der Pauschalpreis auch unterhalb der Schwelle der erheblichen Abweichung und ohne neue Preisvereinbarung anzupassen, wenn die Parteien übereinkommen, dass Leistungen in Abweichung vom Vorgesehenen zusätzlich übernommen werden, aber dafür braucht es wie gesagt eine Parteivereinbarung, die hier gerade nicht vorliegt.
Nur dann begründen zusätzliche Maßnahmen einen zusätzlichen Vergütungsanspruch.
Gegebenenfalls rege ich an, Ihren Vertrag und den gesamten Vorgang anwaltlich prüfen zu lassen, sollte es zu weiteren Unstimmigkeiten mit der Gegenseite kommen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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