Guten Morgen!
Auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Grundsätzlich gilt stets die von den Parteien getroffene Vereinbarung, egal ob schriftlich oder mündlich.
Zunächst einmal:
In dem schriftlichen Vertrag haben Sie mit der Firma vereinbart, dass Sie einen Aufbauhelfer stellen müssen. Tun Sie dies nicht, verletzen Sie Ihre vertraglichen Verpflichtungen. Zumeist regelt der Vertrag dann auch die Rechtsfolgen.
Ohne die Bereitstellung des Helfers kann der Unternehmer auch seine Verpflichtung nicht erfüllen, was Sie dann jedoch zu verantworten haben und damit auch schadensersatzpflichtig sind. Solange Sie keinen Helfer stellen muss die beauftragte Firma auch nicht weiterarbeiten, wenn hierfür der Helfer benötigt wird.
Aber:
Nach ihren Angaben wurde bei der Vertragsunterzeichung über die Stellung des Helfers gesprochen und damit möglicherweise eine andere, abweichende Vereinbarung getroffen. Da Sie diese aber nicht schriftlich fixiert haben, müssen Sie diese ggfs. durch Zeugenaussagen nachweisen.
Man wird in Ihrem Fall aber vorrangig ermitteln müssen, inwieweit überhaupt eine andere Regelung - als im schriflichen Vertrag - getroffen wurde. Nach ihren Angaben haben Sie gesagt, Sie können keine Garantie für die Bereitstellung eines Helfers übernehmen. Jedoch haben Sie quasi zeitgleich eine Vereinbarung unterschrieben, mit der Sie sich gerade hierzu verpflichten. Der spätere Vermerk auf dem Entwurf ist einseitig von Ihnen gemacht worden, damit allein - ohne Zustimmung des Vertragspartners - wurde der ursprüngliche Vertrag nicht abgeändert.
Es hätte bei Vertragsschluss klar werden müssen, dass Sie nur unterschreiben, wenn diese Verpflichtung wegfällt. Zugleich hätte der Unternehmer diese Bedingung ohne weiteres akzeptieren müssen.
Leider haben Sie - nach dem bislang von Ihnen geschilderten Sachverhalt - im Streitfall ein nicht unerhebliches Risiko.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Susanne Ziegler
Rechtsanwältin, Witten