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Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn in dem Vertrag VOB/B vereinbart worden ist und nach Aufmaß abgerechnet werden sollte, müssen Sie nur die tatsächlich erbrachten Leistungen auch zahlen.
Allein die geleisten Mengen sind Abrechnungsgrundlage, wobei Sie ausführen, dass eine Seite nicht instandgesetzt werden sollte und auch nicht instandgesetzt worden ist. Dann aber können nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Voraussetzung der Richtigkeit der genannten Zahlen nur 540 qm im Aufmaß zur Rechnungsgrundlage herangezogen werden.
Warum hier offenbar auch die nicht sanierte Fläche mit ins Aufmaß und damit zur Berechnungsgrundlage einbezogen worden ist, ist nicht nachvollziehbar, da dann ja nicht erbrachte Leistungen berechnet werden sollen.
Hier sollten Sie unverzüglich Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Rechnung und das fehlerhafte Aufmaß unter Angabe der obigen Gründen schriftlich machen.
Hier wäre dann sicherlich die Einigung mit der Firma angebracht, wobei Sie auch sicherlich nicht 714 qm, sondern allenfalls 660 qm zu zahlen hätten, da es keine anderslautene vorhierige Hinweise gegeben hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
22.09.2008 | 16:40
Sehr geehrter Herr RA Bohle,
zur Angebotserstellung wurden 600m² von der Malerfirma vor Ort aufgemessen.
Nach dem gemeinsamen Aufmaß waren es (OHNE die nicht beauftragte Seite) 713m². Diese 713m² entsprechen auch den tatsächlichen Gegebenheiten.Die Firma hat sich bei der Angebotserstellung vermessen. Ob absichtlich, kann ich nicht beurteilen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22.09.2008 | 19:08
Sehr geehrter Ratsuchender,
hier hatte ich die Eingangsfrage so verstanden, dass tatsächlich nur 540 qm bearbeitet worden sind, so dass Sie zusätzlich noch eine weitere Nachfrage direkt stellen können, falls Bedarf besteht.
Sind nun tatsächlich 714 qm bearbeitet und zur Feststellung ein gemeinsames Aufmaß gefertigt worden, kann auch für die ÜBER 10% liegende Mehrmenge der Unternehmer dann die Vergütung verlangen, allerdings mit folgender Besonderheit:
Hier wurden ja ursprünglich 600 qm festgelegt, so dass grundsätzlich dann auch dieses Aufmaß von 600 qm als Abrechnungsgrundlage heranzuziehen ist (OLG Braunschweig, BauR 2001, 412
). Spätere Einwendungen gegen den Umfang
sind ausgeschlossen.
Da hier aber nun die 110% überschritten worden sind, kann nach § 2 VOB/B
der Unternehmer die Zahlung des übersteigenden Teils verlangen, so dass Sie dann letztlich 654 qm (714qm – 660qm) zu zahlen hätten, wobei der Unternehmer für diese Mehrmenge aber voll beweispflichtig ist.
Die Kalkulation (600 qm) gilt dabei als unverbindliche Richtlinie.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle