Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst danke ich vielmals für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
Ein arbeitsrechtliches Vorgehen halte ich für nicht besonders aussichtsreich.
Zunächst scheint mir hier zumindest kein offensichtlicher Verstoß gegen Arbeitsschutzgesetze vorzuliegen, sofern Ihnen je Arbeitstag (bei einer Arbeitszeit von 7,5 Stunden) eine Pause in Höhe von 30 Minuten eingeräumt wird. Die Tatsache, dass es andere Arbeitnehmer gibt, die einer geringeren Belastung ausgesetzt sind, gibt Ihnen zunächst keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Darüber hinaus gibt es viele Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit praktisch ohne Unterbrechung gefordert werden. Sofern der Gesetzgeber bestimmte Tätigkeiten als besonders belastend erkannt hat, wurde dem durch entsprechende Arbeitsschutzgesetze oder –verordnungen Rechnung getragen.
In Ihrer Angelegenheit könnte daher allenfalls ein Verstoß gegen das Diskriminierungs- oder Maßregelverbot bestehen. Eine unzulässige Maßregelung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer benachteiligt, weil dieser von einem ihm zustehenden Recht Gebrauch gemacht hat. Da aber die Umgruppierung sachlich und die damit verbundene Steigerung der Arbeitsbelastung technisch begründet werden kann, sehe ich auch hier große Unsicherheiten. Anders wäre es, wenn der Arbeitgeber technische Änderungen vorgenommen hätte, um ausgerechnet Sie stärker zu belasten.
Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot läge dann vor, wenn alleine Sie ohne sachlichen Grund im Vergleich mit den weiteren Kollegen einer deutlich höheren Arbeitsbelastung ausgesetzt wären. Dies wäre allerdings nicht leicht nachzuweisen.
Schließlich käme auch eine Verletzung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht in Betracht, wenn lediglich Sie (oder vereinzelte Kollegen) über einen länger anhaltenden Zeitraum einer grenzwertigen Belastung ausgesetzt wären und sich diese Belastung ohne weiteres durch technische oder organisatorische Änderungen beseitigen ließe.
Wie Sie anhand der vorstehenden Ausführungen erkennen können, liegen den möglichen Verstößen sehr dehnbare Kriterien zu Grunde. Darüber hinaus wäre auch mit einer sehr schwierigen und aufwendigen Beweisführung zu rechnen. Und selbst im Falle Ihres Obsiegens würden Ihrem Arbeitgeber weitere, schwer greifbare und subtile Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Sie weiterhin zu benachteiligen. Leider ist einem solchen Verhalten mit rechtlichen Mitteln oft nur unzureichend beizukommen.
Haben Sie bitte Verständnis, dass eine abschließende Beurteilung ohne Kenntnisse der genauen Verhältnisse vor Ort nicht möglich ist.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass es in 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht keinen Anspruch auf Prozesskosten gibt. Auch für den Fall, dass Sie diese Klage gewinnen sollten, hätten Sie die Kosten für einen gegebenenfalls beauftragten Rechtsanwalt zu tragen.
Ich kann Ihr Anliegen sehr gut nachvollziehen und bedaure daher, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.
Bitte nutzen Sie im Falle von Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte