Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst verstehe ich Ihren Ärger über den Fehlkauf, allerdings setzt eine rechtliche Handhabe auch voraus, dass man bestimmte Tatsachen beweisen kann.
1. Im stationären Handeln besteht grundsätzlich kein Widerrufs- oder Rückgaberecht von 14 Tagen, wie man es etwa aus dem Fernabsatzhandel kennt. Viele stationäre Händler räumen freiwillig und ohne gesetzliche Verpflichtung Rückgabe- bzw. Umtauschrechte ein. Oftmals besteht daher die Ansicht, es gäbe im Kaufrecht ein allgemeines Rückgabe- oder Umtauschrecht, was nicht zutrifft.
Allerdings dürften in der überwiegenden Händlerpraxis solche freiwilligen Rückgaberechte bei Sonderanfertigungen nicht eingeräumt werden, da Sonderanfertigungen nicht verkehrsfähig sind. In diesem Zusammenhang sollten Sie prüfen, ob der Händler Ihnen allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehändigt hat und wie ein etwaiges freiwilliges Rückgabe- oder Umtauschrecht dort geregelt worden ist.
2. Bezüglich der Falschberatung gebe ich Ihnen recht, dass eine solche zu einem Schadensersatzanspruch des Käufers führen kann. Allerdings gehe ich nach Ihrer Schilderung davon aus, dass Sie beim Beratungsgepräch alleine mit dem Verkäufer waren. Im Falle einer gerichtlichen Klage könnten Sie daher, da Sie Klagepartei sind, nicht als Zeugin aussagen. Als Klägerin sind Sie jedoch für die Ihnen günstigen Umstände, wie hier den Inhalt des Beratungsgesprächs, beweisbelastet. Dieser Beweis wird mangels Zeugen nicht gelingen.
Zudem wird das Geschäft argumentieren, dass Sie auf der Matratze ein Probeliegen durchgeführt haben, was ja auch zutrifft. Der Streit über die konkrete Dauer des Probeliegens wird nicht zielführend sein. Der Verkäufer wird sagen, dass Ihnen niemand ein längeres Probeliegen verwehrt hat. Beweisen könnten Sie andere Umstände mangels Zeugen nicht.
Einziger Ansatzpunkt mag Ihr Körpergewicht sein, da die Härtegrade der Matratzen sich objektiv auch nach diesem richten sollten. Natürlich spielt hier auch das subjektive Empfinden des Käufers eine Rolle. Daher wird auch hier das durchgeführte Probeliegen eine Rolle spielen.
Hinsichtlich der angeratenen Sonderanfertigung mit speziellen Abmessungen kann ich derzeit nicht erkennen, welches Fehlverhalten des Verkäufers hier vorliegt. Vermutlich wird diese mit den Abmessungen des Bettes zu tun haben. Gerne können Sie dies noch ergänzen, falls die Sonderanfertigung ohne ersichtlichen Grund durchgeführt wurde.
3. Im Ergebnis, wenn also kein freiwilliges Umtauschrecht eingeräumt wurde (AGB prüfen), sind Sie daher auf Kulanz des Geschäfts angewiesen und sollten hier eine möglichst günstige Regelung erzielen.
Ich bedaure, Ihnen vorab mit den vorhandenen Informationen keine bessere Auskunft geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.
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