Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie habe in Ihrer Frage Thememkomplexe angeschnitten, die differenziert beurteilt werden müssen.
1.) Steuerrückerstattung
Geld aus einer Steuererstattung wird nicht als Vermögen behandelt, mit der Folge, dass ggf. Schonbeträge berücksichtigt werden müssten, sondern als Einkommen gem. § 11 SGB II
.
Es wird daher in voller Höhe auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet, und zwar in dem Monat, in dem es zufließt. Dabei existiert kein Freibetrag, so dass die Anrechnung in voller Höhe erfolgt. Der Anspruch auf Hartz-IV beinhaltet eine „fürsorgerische Sozialleistung" des Staates die nicht vom Grundrecht auf Eigentum geschützt ist.
[Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigt nach Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 2007/11
)] und bestätig durch das [Landessozialgericht Bayern 11/2014 (Az.: L 11 AS 662/14)].
Sofern Sie die Steuererstattung dem Jobcenter verschweigen, verstoßen Sie gegen die Pflicht, Angaben zu machen, die für die Berechnung von Leistungen von Bedeutung sind (gar nicht, falsch oder nicht vollständig bzw. nicht rechtzeitig stehen sich gleich). Das kann als Sozialleistungs-Betrug als Straftat geahndet werden, mindestens aber als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 5.000€. Dazu kommt eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung
2.) Aussetzung von Hartz-IV
Durch die Steuererstattung wird als eine einmalige Einnahme der Hartz-IV Leistungsanspruch ggf. sogar bis auf 0€ reduziert. Der Freibetrag für Erwerbstätige gem. § 30 SGB II
wird nicht anerkannt.
Wenn aufgrund der Steuererstattung der Leistungsanspruch komplett entfällt, wird das Geld in der Regel auf mehrere Monate aufgeteilt und jeweils nur eine Teilsumme angerechnet (nach meiner Auffassung müßte es dann an sich „Vermögen" sein!
Damit erhalten Sie einen geänderten Bescheid unter Berücksichtigung der Steuererstattung.
Es wird danach nicht alles neu berechnet!
3.) Maßnahme
Eine Maßnahme zur Erhöhung Ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt ist zulässig, muß aber sinnvoll sein.
Eine Ankündigung von 5 Tagen empfinde ich allerdings als Zumutung. Andererseits haben Sie ja Zeit (zu haben!) und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.
Ich empfehle die Maßnahme anzunehmen, wenn das Ergebnis in Ihr Berufsleben passt, sonst Widerspruch.
Allerdings kommt dann ggf. ein so genannter Sanktionsbescheid, durch den Ihr Leistungsanspruch gekürzt wird.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Meine Steuerrückerstattung hat meines Wissens kein Einfluss da ich ALG 1. beziehe. Ich habe das nur erläutert, weil ich mein alg 1 unterbrechen möchte.. wenn Sie mir bitte beantworten, ob nach einer Unterbrechung der Bezüge aus Alg1 , um die Maßnahme zu umgehen, wenn ich mich dann nach beispielsweise 6 Monaten entscheide, erneut arbeitslos zu melden, auf welcher Grundlage würde dann ggf. mein Restanspruch auf alg 1 bewertet. Auf der Höhe der Bezüge vor meiner Unterbrechung?
Pardon.
Ich hatte bei der Beantwortung Ihrer Frage nur noch die Überschrift der Frage im Kopf.
Den Anspruch auf Arbeitslosengeld müssen Sie nicht in Anspruch nehmen,
Sie können z.B. Urlaub beantragen.
Dann entfällt die Leistung.
Aber es ist nicht sinnvoll, den Anspruch ruhen zu lassen.
Es sei denn, Sie wollen die Maßnahme keinesfalls antreten. Aber auch dann empfehle ich, gegen die fehlerhafte Anordnung vorzugehen.
Grundlage des ALG-1 Anspruchs bleibt der Alte, es sei denn, Sie fallen aus der 2-jährigen Rahmenfrist.
Die Rahmenfrist beträgt 2 Jahre bzw. 720 Tage (zurückgerechnet vom Tag der Meldung bei der Arbeitsagentur). Die Regelung selbst findet sich im § 142 SGB III
.