Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich verfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach ca. 2 Jahren. Allerdings hätte dies dann zur Folge, dass alle Personen, die die dreijährige Elternzeit in Anspruch nehmen, kein Arbeitslosengeld bekommen würden.
Deshalb wurde für diese Fälle eine gesetzliche Ausnahmeregelung geschaffen, so dass Sie nach Ende der Elternzeit Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Allerdings bemisst sich die Höhe nicht nach Ihrem letzten sozialversicherungspflichtigen Einkommen, also den 2.200,- €, sondern nach einem fiktiven Tarifeinkommen. Es wird also vom Arbeitsamt anhand Ihrer Qualifikation ermittelt, welches tarifliche Einkommen Sie erzielen könnten.
Aufgrund dieser Berechnungsbasis wird dann das Arbeitslosengeld berechnet. Der 400 bzw. 200 ,-€ dürfte keine Berücksichtigung finden, da diese sozialversicherungsfrei sind.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
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