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Markenschutzverletzung

13. Dezember 2005 10:35 |
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Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Guten Tag,

ich habe folgende Frage:

Ich habe neben meinem normalen Beruf ein Kleinhandelsgewerbe angemeldet und kaufe und verkaufe Kleidung über Ebay. Ich kaufe auf B2B Platformen günstig Ware ein, die meist als "100% Authentic" gekennzeichnet sind. Lt. Duden heißt autentisch - echt. Mittlerweile gehe ich aber davon aus, dass das meist Plakiate sind.
Den Verkauf habe ich mittlerweile deshalb eingestellt.
Welche Strafen könnten mir als gewerblicher Verkäufer drohen?

Ich habe bei der IHK in der Rechtsabteilung nachgefragt und da hatte man mir die Auskunft erteilt, dass bei einem Ersttäter eine maximale Abmahnung von 1400,- Euro anfallen würden. Wie ich aber hier auf diesen Seiten gelesen habe, wird für weit weniger, sehr viel höhere Strafen verhängt.

vielen Dank für eine Auskunft

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.

Die Auskunft die Sie erlangt haben ist viel zu pauschal und auch obendrein unzutreffend. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass bei Verfahren, wo wissentlich oder wenigstens bedingt vorsätzlich Plagiate im Netz verkauft bzw. angeboten wurden, ohne Probleme Gegenstandswerte von 175.000 ,-- € bestehen. Dabei ist dann aber bereits eine Geschäftsgebühr von ca. 2600,- (inkl. Auslagen und Steuern) zu bezahlen. Entsprechend hoch sind die Strafankündigungen bei Zuwiderhandlungen. Allerdings ist dies natürlich eine Frage des Einzelfalls, sodass dies in Ihrem Fall nicht einfach so per Ferndiagnose abschließend beantwortet werden kann.

Auch der Aspekt der Massenabmahnung ist teilweise ein schlechter „Rettungsanker“. Denn beim Wettbewerbsrecht / Markenrecht / Urheberrecht handelt es sich um eine sehr spezielle Materie, wo regelmäßig auch bei Mehrfachabmahnung höchstrichterlich entscheiden wurde, dass die Anwaltskosten nicht missbräuchlich waren. Die meisten abweichenden Entscheidungen wurden unterinstanzlich entschieden und ich habe Zweifel, dass der BGH dem folgen wird.

Auch die von Kollegen angesprochene Argumentation, man müsse dem Abmahner nur erklären, man habe mit der widrigen Handlungsweise aufgehört, halte ich so kaum für gehbar, da dies die Wiederholungsgefahr nach meiner Meinung grds. nicht erschüttert. Wenn Sie allerdings den Verkauf eingestellt haben, sehe ich faktisch nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass Sie abgemahnt werden.


Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Sollten dennoch Verständnisschwierigkeiten verbleiben, nutzen Sie doch bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung – soweit gewünscht. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über die untenstehende E-Mail!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-


Burgwedel, den 13.12.05
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)



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