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Markenrecht und Erschöpfung

20. April 2019 00:00 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Angenommen ein Händler bei Ebay möchte gerne Produkte einer eingetragenen Marke verkaufen. Diese Marke hat innerhalb der Europäischen Union verschiedene Eigentümer, in Deutschland ist die Marke also auf eine andere Person registriert als beispielsweise in Großbritannien. Der Händler erwirbt Produkte dieser Marke von einem Lieferanten in Großbritannien zum Zweck des Weiterverkaufs (dieser Lieferant hat seinerseits die Zustimmung des Markeneigentümers in Großbritannien). Ist es Legal die Marke mit Verweis auf den Erschöpfungsgrundsatz § 24 (1) MarkenG in Deutschland ohne weitere Zustimmung zu vertreiben?
Danke für die Antwort im Voraus.

20. April 2019 | 00:49

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach § 24 Abs. 1 MarkenG kommt es allein darauf an, ob die Produkte mit Zustimmung des Inhabers der deutschen Marke in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden. Somit ist der Weitervertrieb der in Großbritannien erworbenen Produkte in Deutschland aufgrund Ihrer Schilderung unzulässig, selbst wenn das Inverkehrbringen in Großbritannien rechtmäßig war. Grund hierfür ist das sog. Territorialitätsprinzip. Aus diesem folgt unter anderem, dass eine identische Marke für identische Waren in verschiedenen Ländern für verschiedene Inhaber geschützt sein kann. Die Verletzungsansprüche knüpfen jeweils an eine Benutzungshandlung im Inland an. Auch wenn es sich um zwei Mitgliedsstaaten der Europäischen Union handelt, ist es nach der Rechtsprechung hinzunehmen, dass durch die Verbotsrechte des jeweils anderen Markeninhabers der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt werden kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Henning Twelmeier

ANTWORT VON

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