Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich kann auch eine Vase als Geschmacksmuster geschützt sein, wenn ihr Design zum Zeitpunkt der Anmeldung neu war, also kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design auf dem Markt vorhanden war. Zudem muss das Design Eigenart aufweisen, es muss sich im Gesamteindruck von bereits bestehenden Designs unterscheiden, eine gewisse Phantasie des Gestalters muss erkennbar sein.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich eher davon aus, dass aufgrund der gewöhnlichen, durchschnittlichen Gestaltung der Vase mangels Neuheit und Eigenart kein Geschmacksmusterschutz der Vase besteht – dies kann im Rahmen dieser Erstberatung ohne Ansicht der Ware aber natürlich nicht abschließend beurteilt werden. Bedenken Sie aber, dass Neuheit und Eigenart bei der Eintragung eines Geschmacksmusters nicht vom Amt geprüft werden – die Vase könnte also dennoch eingetragen sein und die Prüfung der Voraussetzungen für einen Geschmacksmusterschutz müsste dann im Streitfalle vor dem Zivilgericht stattfinden. Wenn Sie die Originalware verwenden, die innerhalb der EU in den Verkehr gebracht wurde, dürfte aber selbst bei Vorhandensein eines Geschmacksmusterschutzes schon Erschöpfung gemäß § 48 GeschmMG
eingetreten sein.
Bezüglich des Weiterverkaufs kommt es zunächst einmal auf die Vereinbarung an, die Sie beim Ankauf der Originalware mit dem Lieferanten/Händler getroffen haben. Der Händler kann z.B. den Weiterverkauf auf bestimmte Vertriebswege (nur Ladenverkauf, kein Internetshop) beschränken oder den gewerblichen Weiterverkauf komplett ausschließen.
Kaufen Sie die Ware dagegen von einem Händler, der den Weiterverkauf nicht beschränkt, können Sie die Ware grundsätzlich (auch in abgeänderter Form) weiterverkaufen. Bei geschützter Markenware ist allerdings noch zu beachten, dass nach § 14 MarkenG
dem Inhaber grundsätzlich das alleinige Nutzungrecht an der Marke zusteht.
Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass Sie im Falle eines Weiterverkaufs selbst für Mängel an der eingekauften Ware gegenüber Ihren Kunden haften und, soweit Sie gewerblich handeln, diese Gewährleistungsrechte auch nicht ausschließen können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Jan Wilking
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