Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Der Markeninhaber könnte Sie abmahnen und nach § 14 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5
Markengesetz von Ihnen die Unterlassung der Markennutzung verlangen, wenn folgende Voraussetzungen vorlägen:
- Ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen wird
- durch einen Dritten
- ohne Zustimmung des Markeninhabers
- im geschäftlichen Verkehr
- markenmäßig verwendet
Diese Voraussetzungen dürften zwar gegeben sein. Allerdings greit nun § 24 Absatz 1
Markengesetz, wonach der Markeninhaber nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von dem Markeninhaber in den Verkehr gebracht worden sind.
Da das Produkt rechtmäßig erworben und damit in den Verkehr gebracht worden ist, ist der sog. Erschöpfungsgrundsatz eingetreten, d.h. die Rechte des Markeninhabers an diesem konkreten Produkt haben sich erschöpft.
Nun hat der Markeninhaber gemäß § 24 Absatz 2
Markengesetz zwar trotz einer eingetretenen Erschöpfung das Recht zur Untersagung der Benutzung des Markennamens, wenn er sich der Benutzung der Marke aus "berechtigten Gründen" widersetzen darf.
Ein "berechtigter Grund" in diesem Sinne kann z.B. vorliegen, wenn durch die Gestaltung der Werbung eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marke verbunden ist. Das kann bspw. der Fall sein, wenn die Marke in einer Weise benutzt wird, die den Eindruck erweckt, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Benuter (= dem Gewinnspielveranstalter) und dem Markeninhaber besteht.
Der BGH hat bspw. mit Urteil v. 03.11.2005,
Aktenzeichen: I ZR 29/03
, entschieden, dass ein Luxusfahrzeug im Rahmen eines Gewinnspiels verlost werden durfte, selbst dann, wenn der eigentliche Gewinnspielveranstalter ein eigenes Logo auf dem Fahrzeug anbringt. Der durchschnittliche Kunde, so der BGH, sei nämlich in der Lage zu erkennen, dass dies nicht bedeute, dass ein gemeinsames Sponsoring des Gewinnspiels durch dessen Veranstalter und den Fahrzeughersteller gegeben sei.
Sofern Sie also im Rahmen Ihres Gewinnspiels nicht den Eindruck erwecken, zwischen Ihnen und dem Hersteller des Luxusproduktes bestünden geschäftliche Beziehungen, können Sie das Gewinnspiel durchführen. Um auf der sicheren Seite zu sein, können Sie einen Hinweis aufnehmen, wonach das fragliche Produkt aus dem persönlichen Besitz stammt und der Hersteller nicht (Mit-)Veranstalter des Gewinnspiels ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
18. September 2012
|
20:18
Antwort
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