Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei der Bestellung und dem Vertrieb gefälschter Produkte kann der Inhaber der Markenrechte seine Ansprüche auf Unterlassung
aus § 14 MarkenG
herleiten.
Dafür ist u.a. ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr", also mit kommerziellem/gewerblichen Hintergrund erforderlich, wovon bei Ihnen aufgrund der Tatsache auszugehen ist, dass Sie bereits mehrfache Bestellungen dieser Artikel getätigt haben.
Ob Sie wussten, dass es sich um Plagiate handelt oder nicht, ist für den Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers unerheblich, ebenso, ob Sie bereits Gewinne erzielt haben.
Dass Sie durch eine Gewinnerzielung (oder eben nicht), in geschätliche Konkurrenz zum Rechteinhaber getreten sind, hat allenfalls Einfluss auf die Höhe des Gegenstands-/ Streitwertes, da sich dieser auch nach dem Interesse des Inhabers an der Unterbindung der Konkurrenztätigkeit des Markenrechtverletzers orientiert.
ES empfiehlt sich daher, mit anwaltlicher Hilfe eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit dieser Erklärung verpflichten Sie sich zwar zur Unterlassung, weisen aber die Kostennote des Anwalts zurück. Falls die Gegenseite diese trotzdem beitreiben will, muss sie diese gerichtlich geltend machen und die Rechtmäßiglkeit und Höhe der Kosten voll beweisen. Streitwert sind dann aber nur die Anwaltskosten.
Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass die Gegenseite eine gerichtliche einstweilige Verfügung beantragt, die Ihnen die weitere Verletzung der Markenrechte untersagt.
Der (hohe) Streitwert ist dann weiterhin an der Markenrechtsverletzung orientiert( regelmäßig fünfstellig) und nicht auf die Anwaltskosten beschränkt. Falls Sie in diesem Verfahren unterliegen, haben Sie die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten der Gegenseite und Ihres Anwalts zu tragen- immer am fünfstelligen Streitwert orientiert. Hier droht also eine deutliches Kostenrisiko.
Mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärungen sagen Sie sinngemäß "ich tue es nie wieder", damit entfällt des Rechtsschutzinteresse der Gegenseite an einer einstweilgen Verfügung und das Kostenrisiko wird deutlich minimiert.
Gerne steht meine Kanzlei Ihnen für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen und die Ausarbeitung der modifizierten Unterlassungserklärung zur Verfügung. Sofern Sie die Schreiben des gegnerischen Anwalts übermitteln können, mache ich Ihnen zeitnah ein individuelles Angebot über die Kosten der weiteren Interessenwahrnehmung.
Einstweilen hoffe ich, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo, ich habe die Unterlassungserklärung unterschrieben, Die Rechtsanwaltskosten standen nicht mit auf der Unterlassungserklärung. Der Anwalt hat mir heute eine neue Rechnung zukommen lassen, dieses mal über 411 Euro und wenn ich sie zum 13.12 bezahle hat sich die Angelegenheit erledigt, sollte das Geld bis zum 13.12 nicht auf sein Konto sein verfällt das Angebot und er möchte wieder die vollen Kosten über 1400 Euro haben. Nun meine Frage, was passiert wenn ich diese Rechnung nicht bezahle, welche Kosten kommen dann auf mich zu. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, das der Anwalt das Geld einklagen wird. Was würde es für mich kosten, wenn sie für mich einen Brief aufsetzen und darin die Kostennote zurückweisen?? Dann habe ich noch im ersten Brief gelesen das er einen Strafantrag gestellt hat, damit kann ich überhaupt nichts anfangen, können sie mir sagen, was da noch auf mich zukommt?
Sehr geehrter Fragestellerin,
um Ihre Nachfrage präzise beantworten zu können, müsste ich wissen, ob Sie die Unterlassungserklärung wie verlangt oder aber modifiziert abgegeben haben.
Bei Abgabe wie verlangt werden Sie der Gegenseite die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung in angemessener Höhe erstatten müssen, wobei der Betrag von 411 nicht unrealistisch hoch erscheint. Dass Kosten in Höhe von 1400 € angefallen sein sollen, müsste die Gegenseite im Streitfall nachweisen. Auch zum Strafantrag kann ich keine exakte Einschätzung geben, da mir den Schriftsatz der Gegenseite nicht bekannt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt