Sehr geehrter Fragesteller,
die Antwort der Frage liegt in §§ 14
, 24 MarkenG
.
Hiernach ist eine Verletzung des Markenrechts in den folgenden Fällen gegeben:
1. Ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2. Ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Voraussetzung ist aber immer eine markenrechtliche Benutzung:
"Eine solche markenmäßige Verwendung fehlt, soweit das Drittzeichen nicht als Herkunftshinweis eingesetzt wird, sondern nur rein dekorativ, redaktionell, vergleichend oder unter Bezugnahme auf fremde Waren benutzt wird"
(LG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2005, Az. 34 O 51/05
)
Gleiches ist auch in § 24 MarkenG
geregelt:
"Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind."
Das bedeutet, dass Sie den Namen und auch das Logo verwenden dürfen, um die Gebrauchtwagen anzubieten.
Sie sollten sich aber auf den Namen und das Logo beschränken, da z.B. Bilder oder Werbevideos nicht davon erfasst sind. Hier regelt das Urheberrecht die Einzelheiten, die in diesem Fall aber keine freie Verwendung gestatten.
Auch nach dem neusten Urteil des EuGH (EuGH (Urteil vom 23. März 2010 – Az.: C-236/08
bis C-238/08
) ist darüber hinaus das Werben mit derartigen Schlüsselwörtern (adwords, keywords) erlaubt grundsätzlich erlaubt.
Diese Antwort ist vom 06.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Hallo Herr Hoffmeier,
danke für die schnelle Antwort. Eine Unklarheit habe ich noch zu Ihrer Aussage:
"Das bedeutet, dass Sie den Namen und auch das Logo verwenden dürfen, um die Gebrauchtwagen anzubieten. Sie sollten sich aber auf den Namen und das Logo beschränken, da z.B. Bilder oder Werbevideos nicht davon erfasst sind. Hier regelt das Urheberrecht die Einzelheiten, die in diesem Fall aber keine freie Verwendung gestatten."
Ich hatte nich vor Gebrauchtwagen anzubieten, sondern in den einzelnen Rubriken nur Werbeanzeigen einzusetzen. Gilt hier die gleiche Aussage?
Mfg
berni59
Sehr geehrter Fragesteller,
solange Sie lediglich Werbung anbieten ist das auch in Ordnung.
Sie dürfen nur weder Bilder noch Videos direkt auf Ihrer Seite anbieten (ausnahmlich aber einen Link zur jeweiligen Seite).
Ich biete Ihnen an, dass Sie mir einen Auszug zusenden, den ich dann für Sie überprüfe.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt