Sehr geehrter Fragesteller!
Entscheidend wird sein, was bei Ihnen und den Anderen vor dem «4You» steht!
Allein die Tatsache, dass Sie eine Marke beim DPMA angemeldet haben, berechtigt Sie im Falle einer Eintragung Ihrer Marke noch nicht dazu, eine Domain herauszuverlangen. Auch ist es nicht ausreichend, dass die Endung «4You» von Anderen - selbst in Marken wäre dies denkbar - verwendet wird, damit Sie Unterlassungsansprüche geltend machen können. «4You« ist nur ein Teil einer Marke. Dieser Teil der Marke ist allerdings nicht besonders kennzeichnend, so dass Sie meines Erachtens auch im Einzelfall kaum Chancen haben werden, Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
Es kommt aber natürlich auf die Umstände an. Ohne Kenntnis des genauen Wortlauts der Marke, ggf. Bildmarke? – kann ich leider keine genauere Auskunft auf die Frage geben, sorry!
Beste Grüße
Dennis Sevriens
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.10.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
ich habe mich in der Beziehung wohl etwas unklar ausgedrückt. Das was vor dem 4You steht bezieht sich eindeutig auf eine Dienstleistung bzw. Tätigkeit. Die Inhaber der bereits vergebenen Domain sind auf dem gleichen Geschäftsfeld tätig und daher direkte Konkurrenz. Es steht bei allen allen Domains (egal ob die Endung 4You, 4U oder forYou lautet) das gleiche Wort davor. Die Marke bezieht sich jedoch auf das ganze Wort (Tätigkeit + 4You).
Danke und Gruß
Hat sich wohl erldigt, gell...