Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Frage 1: Was ist nun die richtige Aussage ?
Die genannten Quellen sind allesamt gewissermaßen inhaltlich zutreffend. Die eine mehr und die andere weniger.
Shell-Urteil: Wohl zu Recht entschied der BGH dies und damit den Rechtsstreit so zu Gunsten der Shell-AG. Hierbei waren folgende Gedanken tragend:
Zum einen wird man dem BGH darin folgen können, dass repräsentativ gesehen – und eventuell sogar im Bekanntenkreis von Herrn Andreas Shell selbst – der durchschnittliche Internetnutzer aufgrund der überragenden Bekanntheit der Shell-AG davon ausgeht, dass diese und nicht eine andere Person unter der Domain „Shell.de“ zu finden ist. Aufgrund der Heterogenität der Zusammensetzung des Kundenkreises der Shell-AG ist es dieser zudem kaum möglich, ihrem Kundenkreis eine andere Domain mit gleicher Wirkung bekannt zu machen.
Dem gegenüber – so der BGH – wird selbst in dem sicherlich kleineren Bekanntenkreis des Herrn Andreas Shell wohl kaum grundsätzlich erwartet, dass dieser unter der Bezeichnung „shell.de“ im Internet zu finden ist. Aufgrund der wesentlich homogeneren und durchaus überschaubareren Zusammensetzung des Bekanntenkreises von Herrn Andreas Shell selbst, ist es diesem zudem ganz unverhältnismäßig viel leichter in seinem Bekanntenkreis einen entsprechenden Hinweis auf die anders lautende Hausdomain zu geben.
Die BGH-Entscheidung ist nach diesseitiger Auffassung insoweit aufgrund der Abwägungsentscheidung zutreffend ergangen. Festzuhalten ist hierbei noch einmal, dass im Namensrecht neben der Prioritätsfeststellung im Rahmen des Rechts der Gleichnamigen stets eine auf die einzelnen Umstände des Falls abstellenden Abwägungsentscheidungen vorzunehmen ist.
Als weiterer wichtiger Hinweisposten ist aus dieser Entscheidung zu entnehmen, dass der in einschlägigen Domainkreisen oft zu höheren Einwand – die bloß private Nutzung einer problematischen Domain sei anders als etwa die geschäftliche Nutzung sicherlich zulässig – nach der jetzigen Entscheidung definitiv als falsch bezeichnet werden muss. Nach den Umständen kann sich sehr wohl das Geschäftsunternehmen auch gegen die privat genutzte Domain aus § 12 BGB
durchsetzen.
Ein abschließender Merkpunkt ist die ebenfalls zu treffende Nebenentscheidung des BGH, wonach der Verletzer, hier Herr Andreas Shell, wohl dazu verpflichtet werden kann, die Domain nicht weiter zu nutzen. Er kann jedoch nicht dazu verpflichtet werden, die Domain auf den Anspruchsteller zu übertragen. Die insoweit insbesondere im Rahmen von Verfügungsverfahren sich immer wieder erneut stellende und von verschiedenen Gerichten unterschiedlich entschiedene Frage, ob der Störer auch zur Übertragung der Domain verpflichtet ist, ist auch hiermit wohl abschließend und zutreffend entschieden.
Hier ist natürlich zuzustimmen, dass eine große Firma wie Shell natürlich ein Recht auf die Domain hat und dies einer Privatperson vorgeht. In Ihrem Fall wird auch der Name für das Unternehmen Vorrang vor der privaten Nutzung durch die andere Person haben.
Frage 2: Wie kann ich meine Domain bekommen ?
Beim Interessenverbund Deutsches Network Information Center (IV-DENIC) werden alle registrierten Domain-Namen u.a. mit „de“-Suffix gespeichert. Hier kann man abrufen, welcher Domain-Name von welcher Person bzw. Unternehmung registriert wurde. Außerdem sind auf den Internet-Seiten die aktuellen Vergabebestimmungen für „de“-Domains" abgedruckt.
Wenn ein Domain-Name bereits registriert wurde, auf den Sie ein Anrecht haben, sollten Sie dem Inhaber des Domain-Namens ein Schreiben schicken, in dem Sie die Freigabe des Domain-Namens fordern. Hat dieser Versuch keinen Erfolg, ist es angeraten einen Anwalt einzuschalten, der die Ansprüche notfalls auch vor Gericht durchsetz.
Ein Anspruch auf Freigabe einer Internet-Domain kann sich nicht nur aus Kennzeichenrecht, sondern auch aus namensrechtlicher Hinsicht, das heißt aus dem BGB, ergeben. Dies hat jetzt das LG Schwerin in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung nochmals bestätigt (vgl. LG Schwerin, Urt. v. 14.03.2008 – 3 O 668/06
).
Hier müsste der Anspruch also gegen den aktuellen Domaininhaber geltend gemacht werden. Wenn keine außergerichtliche Einigung möglich ist, kommt nur eine gerichtliche Durchsetzung in Betracht.
Hier kann der Anspruch auf § 14 MarkenG
, § 1004 BGB
, § 12 BGB
sowie §§ 3
, 4 Nr. 10 UWG
gestützt werden.
Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der zuerst eine Domain registriert auch das Recht auf diese Domain hat.
Ansprüche auf Freigabe der Domain können sich jedoch aus dem Namensrecht nach § 12 BGB
oder aus §14 MarkenG
ergeben, wenn die in der Domain enthalten Worte einen von Ihnen zu beanspruchenden Eigennamen darstellen oder wenn diese durch eine Markeneintragung zu Ihren Gunsten geschützt sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Domain auch im Internet tatsächlich verwendet wird.
Hier muss der Anspruch gegenüber dem Domaininhaber geltend gemacht und ein DISPUTE-Antrag bei der denic gestellt werden. Der Antrag sichert, dass die Domain nicht an einen Dritten übergeben werden kann, sondern nur noch an Sie.
Frage 3: Ist hier ein Zeitraum "Handelsregister" verhältnis zu "Domainregistrierung" zu beachten ? Also wenn die Registrierung der Domain vor der GmbH Gründung liegt !?
Durch den Handelsregistereintrag Ihrer Firma ist diese zumindest bedingt markenrechtlich geschützt. Es kommt hier aber nicht auf die zeitliche Rangfolge an.
Soweit an der Domainregistrierung durch die andere Person kein eigentliches Interesse geschützt ist, geht hier der markenrechtliche Schutz Ihrer Firma vor.
Ich gehe davon aus, dass Ihre Firma hier einen Anspruch auf Freigabe der Domain hat. Diesen Anspruch sollten Sie schriftlich gegenüber der anderen Person geltend machen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 11.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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11.11.2009
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20:44
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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