Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt stehen sich Ihre Rechte als Inhaber der Domain und die Rechte Ihres „Gegners“ aus eingetragener Marke bzw. geschäftlicher Bezeichnung entgegen.
1. Markenrechtlicher Schutz
Nach § 4 MarkenG
kann Markenschutz auf drei Wegen entstehen:
"§ 4 Entstehung des Markenschutzes
Der Markenschutz entsteht
1.durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
2.durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke."
In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Ihr „Gegner“ durch die Eintragung markenrechtlichen Schutz nach § 4 Nr. 1 erlangt hat.
Da Ihr „Gegner“ den Begriff S**** auch in der Firma (Name) seines Unternehmens verwendet, genießt er zudem markenrechtlichen Schutz nach § 5 MarkenG
:
„§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen … geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
Der markenrechtliche Schutz räumt dem Inhaber der Marke bzw. geschäftlichen Bezeichnung nach §§ 14
, 15 MarkenG
das ausschließliche Recht ein, die Marke bzw. geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
Weitere Ansprüche können sich aus § 37 HGB
(Schutz der Firma) und § 12 BGB
(Namensschutz) ergeben.
2. Domainregistrierung
Durch die Registrierung einer Domain können Markenrechte des jeweiligen Inhabers verletzt werden. Die kann eine markenrechtliche Abmahnung mit dem Ziel Löschung der Domain zur Folge haben.
Problematisch wird es immer dann, wenn lediglich Domains registriert werden, ohne dass dort bestimmte Inhalte hinterlegt werden. Die Frage, ob allein die Registrierung und das Halten eines Domainnamens für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt, wenn keine Inhalte hinterlegt sind, ist von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2007, Az.: I ZR 137/04
nunmehr zu Gunsten des Domaininhabers geklärt. Hintergrund war, dass eine GmbH Domains mit dem Wortbestandteil "telekom" registriert hatte, die Deutsche Telekom AG hatte diesbezüglich markenrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Die unteren Instanzen hatten einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der von der GmbH verwendeten Domainnamen abgewiesen. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung bestätigt. Vor dem Hintergrund, dass keine Inhalte auf der Domain hinterlegt waren, ging es um die rechtliche Frage, ob allein das Halten eines Domainnamens durch den Inhaber für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt. Dies könnte man annehmen, weil Domaininhaber eine juristische Person des Handelsrechtes ist und somit immer im geschäftlichen Verkehr handelt. Das Handeln im geschäftlichen Verkehr ist eine Voraussetzung, um markenrechtliche Ansprüche geltend machen zu können. Dies hat der BGH jedoch abgelehnt. Allein die Registrierung einer Domain stellt gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG
keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung einer Marke dar und kann aus der Lebenserfahrung nicht angenommen werden.
Etwas anderes kann gegebenenfalls dann gelten, wenn eine Domainregistrierung auch mit Inhalten hinterlegt ist. Bei reinen privaten Seiten fällt die Beurteilung sicherlich leichter, als wenn sich der gewerbliche Anschein einer Seite bereits dadurch ergibt, dass entsprechende Bannerwerbung geschaltet ist.
3. Ergebnis
Zusammenfassend ist Ihre Situation m.E. daher wie folgt zu beurteilen:
Derzeit verletzen Sie (noch) kein fremdes Markenrecht, da sich auf der von Ihnen registrierten Domain kein (gewerblicher) Inhalt befindet.
Dies könnte sich jedoch durch die geplante gewerbliche Nutzung der Domain ändern.
Ich empfehle Ihnen daher dringend, sich mit dem „Gegner“ zu einigen. Vielleicht können Sie die Domain ja als gemeinsame Einstiegsseite verwenden, die dann auf Ihre jeweiligen Webseiten weiterleitet.
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für eventuelle Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwal
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 18.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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