Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Typischerweise greift für die Verwendung des berühmten Ferrari-Logos ein markenrechtlicher Schutz nach den §§ 3 , 4 MarkenG . Eine Markenverletzung setzt aber eine markenmäßige Benutzung voraus, d.h. die geschützte Marke wird zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, also als Herkunftshinweis, genutzt. Dies ist grundsätzlich nur dem Markeninhaber gestattet.
Wenn eine fremde Marke somit zur Kennzeichnung der eigenen Waren oder Dienstleistung genutzt wird, wird die fremde Marke hierdurch verletzt.
Ein rein dekorativer Gebrauch der fremden Marke verletzt diese dagegen nicht, sofern hierdurch nicht der Eindruck erweckt wird, sie diene zur Kennzeichnung des Produkts. Bei verkleinerten Modellen einer Originalware, z.B. bei Spielzeugautos, wird die Abbildung der Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen regelmäßig nicht als Herkunftshinweis, sondern lediglich als originalgetreue Wiedergabe verstanden, so der Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 88/08 – Opelblitz.
Problematisch ist es jedoch, insbesondere Prestigemarken zu kommerziellen Zwecken darzustellen.. Hierin kann eine Rufausbeutung der fremden Marke liegen. Bei der Rufausbeutung wird der gute Ruf der fremden Marke kommerziell zum eigenen Nutzen verwertet, indem das positive Image auf die eigenen Produkte bzw. Dienstleistungen übertragen werden soll. Dementsprechend haben bereits Gerichte entschieden, dass die zu Dekorationszwecken dienende Wiedergabe eines bekannten, als Marke geschützten Kfz-Modells eine Markenrechtsverletzung im Sinne einer unlautere Rufausnutzung dieser Marke darstellt (siehe z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.03.2011 - Az. 6 U 56/10 : Markenverletzung durch dekorativen Gebrauch von Kfz-Marken auf Blechschildern). Dieser Fall ist durchaus vergleichbar mit Ihrem Vorhaben, sodass ich schon ein gewisses Risiko einer marken- und auch urheberrechtlichen Abmahnung sehe,
Angesichts der Tatsache, dass entsprechende Verstöße auch strafrechtliche Konsequenzen haben können (vgl. z.B. KG Berlin, Urteil vom 27.09.2011 – Az. (1) 1 Ss 128/09 (8/09)) und zudem Markenrechtsverletzung mit sehr hohen Streitwerten angesetzt werden und Ihnen zahlungskräftige Gegner entgegenstehen würden, rate ich aus Sicherheitsgründen von einer kommerziellen Verwendung ab.
Ob Kunstfreiheit hier greift, ist fraglich. Denn Art. 5 Abs. 3 GG gewährt keinen Vorrang vor den Eigentumsrechten des Markeninhabers, wenn mit der Zeichenverletzung ausschließlich kommerzielle Zwecke verfolgt werden (vgl. das oben zitierte Urteil des KG Berlin unter Verweis auf BGH GRUR 2005, 583 ). Andererseits hat der Bundesgerichtshof aber eine lila Postkarte trotz des eindeutigen Bezugs zur Marke von Milka als zulässig erachtet, da die Nutzung für Kunst/Satire in diesem konkreten Fall keine Markenrechtsverletzung darstellen würde [BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02]. Es gäbe also auch Argumente für eine zulässige Nutzung in Ihrem Fall, aber wie oben dargelegt halte ich das Risiko für zu groß.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Danke erst ein Mal für die schnelle Rückmeldung. Wenn ich das richtig verstanden habe, ist die Darstellung der Marke beim bewerben meiner Produkte eher unangebracht, da ich hier mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müsste. Das Produkt an sich sollte aber eigentlich als Satire / Kunst / Meinungsfreiheit angesehen werden können, da ich ja sogar mit dem Satz „ wenn du angeben willst, nutze den Schlüssel" genau das Aussagen möchte.
Fällt es denn trotzdem unter die von Ihnen aufgelisteten Art. ,wenn man davon ausgeht das ich einfach nur gebrauchte , zerlegte Fahrzeugschlüssel in einem Rahmen weiterverkaufe , so wie zum Beispiel der eine Händler der Spielekonsolen oder Iphone Handys die defekt sind, zerlegt hat, in einen Rahmen packt und zum Beispiel mit dem sichtbarem Apple Logo weiterverkauft? Könnte doch eigentlich als kommerzieller Verkauf von gebrauchten Gegenständen zählen wenn man nichts verändert außer die Darstellung wie es verkauft wird ( in diesem Fall halt in einem 3D Bilderrahmen) sollte das dann trotzdem unter die von Ihnen aufgelisteten Artikel fallen?
Ich danke nochmals sehr für die Hilfe.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Grundsätzlich verbietet das Markenrecht auch den Weiterverkauf veränderter Markenware. Entscheidend ist daher tatsächlich, ob hier die Kunstfreiheit dem Markenrecht vorgeht. Wie Sie den zitierten Urteil entnehmen können, kommen die Gerichte hier je nach Einzelfall zu unterschiedlichen Entscheidungen. Da Ferrari seine Markenrechte durch aus vehement verteidigt, sehe ich hier ein nicht zu unterschätzendes Prozessrisiko. Wenn Sie die finanziellen Rücklagen haben, kann man dieses Risiko eingehen. Ansonsten würde ich eher davon abraten, auch wenn ich ihre Idee durchaus attraktiv finde.
Mit freundlichen Grüßen