Sehr geehrter Rechtssuchender,
vielen Dank für die Anfrage.
Zunächst ist es schwierig, Ihre Frage zu beantworten, ohne das "Anwaltsschreiben" zu kennen.
Höchst ungewöhnlich ist es darüber hinaus, daß Sie ein Anwaltsschreiben per "Email" erhalten haben. Dies ist nicht die Regel und klingt für mich höchst unseriös. Daher sollten Sie nachprüfen (z.B. Auskunft), ob die Kanzlei existiert oder sich jemand einen Scherz erlaubt hat.
Falls Sie dieses Schreiben doch per Post im Original erhalten:
Zu klären wäre zunächst, wenn die Anwaltskanzlei vertritt. Dazu müßte sie Ihnen eine Vollmacht vorlegen. Sollte Sie ein Schreiben ohne Vollmacht erhalten, so müssen Sie dieses Schreiben unverzüglich wegen fehlendem Nachweis der Bevollmächtigung zurückweisen.
Dann erscheint es mir auch höchst seltsam, daß Sie wegen der Veräußerung von 10 CDs wegen "Markenrechtsverletzung" oder "Urheberrechtsverletzung" belangt werden sollen. Dies ist nicht nachvollziehbar, da die private Veräußerung erlaubt ist.
Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung, so müssen Sie auch die Kostennote ausgleichen. Auch dies ist höchst seltsam, weil eine Kostennote gem. § 10
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet - also eigenhändig unterschrieben - werden muß. Daher ist die Kostennote schon nicht einklagbar.
Daher rate ich Ihnen diese Erklärung nicht zu unterzeichnen und die Rechnung auch nicht zu zahlen. Im übrigen muß Ihnen die Gegenseite im Zweifel nachweisen, daß Sie das Schreiben erhalten haben.
Wenn Sie sicher gehen wollen, so sollten Sie einen Anwalt aufsuchen und durch diesen das Schreiben prüfen lassen.
Ich hoffe Ihnen mit den Ausführungen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Klaus Wille
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Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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Rechtsanwalt Klaus Wille
Hallo,
dankeschön für die schnelle Antwort.
Habe mich heute an einen Anwalt in der Nähe gewandt.
Der meinte, daß er versuchen würde, die Kosten von 911,80 Euro zu halbieren und daß der Fall damit erledigt sein müßte.
Auch teilte er mir mit, daß ab 3 CDs "gewerblicher Handel" vorliegen würde und ich sog. "Raubkopien" aus dem Ausland angeboten hätte.
Im schlimmsten Fall könnten auf mich noch Schadensersatzansprüche zu kommen (Gegenstandswert sind 25000 Euro).
Fragt sich nur, woran ich erkennen hätte sollen, daß dies Raubkopien waren und das hier eine "Urheberrechtsverletzung" vorliegt (in diesem Fall das "Universal Music"-Logo auf den CDs)?
Und vor allem - wieso wird sich hier nicht an den HERSTELLER der CDs gewandt, wenn es denn Raubkopien sind?
Naja wie mein Anwalt meinte - die Deutsche Rechtssprechung wäre fürn A..... und es gäbe bei weitem wichtigere Dinge mit denen man sich beschäftigen sollte.
Aber beim "kleinen Mann" anzufangen ist halt das einfachste.
Auch meinte er, daß es GENERELL strafbar wäre CDs aus Nicht-EU oder Nicht-EG-Ländern in Deutschland anzubieten bzw. wiederzuverkaufen.
Ich frage mich WOHER man das alles wissen soll.
Original-Schreiben habe ich noch immer keins - mein Anwalt meinte, dies wäre "normal", da das in der heutigen Zeit schon Gang und Gäbe wäre "Abmahnungen per Mail oder normaler Post zu schicken" und ich durch Behauptung "keine Mail oder keinen normalen Brief erhalten zu haben" auch nicht durchkommen würde.
Wohlgemerkt ist heute der 11.08.04 und die Frist geht bis 13.08.
und ich habe lediglich ein Mail und die Kopie (!) mit nichtmal nem Original-Anschreiben, per normaler Post erhalten
Die private "Veräußerung" wie Sie, Herr Wille, meinten ist wohl erlaubt, allerdings nur mit CDs aus Deutschland oder anderen EU-Ländern.
Naja, mir wars ne Lehre, ich werde keine CD mehr bei Ebay einstellen....
Danke nochmal an H. RAW Wille!
Super Seite habt ihr hier, echt hilfreich!
Schönen Abend :-)
Sehr geehrte Rechtssuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Über die Aussage, "Abmahnungen verschicke man heute per Email oder per Normalpost" bin ich und sind auch meine Kollegen ín der Kanzlei überrascht. Es ist zumindest nicht "normal". Denn im Streitfall muß der Abmahnende den Zugang des Briefes beweisen! Dies kann er in der der Regel nicht mit einer Email.
Denn: Hier stellt sich die Frage, wie der Absender gegebenenfalls vor Gericht beweisen kann, daß eine Email erreicht wurde. Auszugehen ist dabei von der Situation, daß Sie als Empfängerin bestreitet, die Email jemals erhalten zu haben und auch nicht aus sonstigen Äußerungen des Empfängers bewiesen werden kann, daß der Zugang erfolgt sein muß. Der Abmahnende muß in der Regel eine Mitteilung über einen fehlerhaften Vermittlungsversuch einer Email erhalten, wenn die Zusendung einer Email aus irgendeinem Grund gescheitert ist. Aus dem Fehlen einer solchen Fehlernachricht kann jedoch noch nicht geschlossen werden, daß die Nachricht zugegangen ist. Auch das Vorliegen des Sendeprotokolls bzw. des Postausgangsordners wird nicht genügen, um einen Beweis zu erbringen.
Mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen haben Emails keinen vollen Beweiswert, da es an der erforderlichen Schriftform fehlt. Vor Gericht können die Ausdrucke als Indizien vorgelegt werden. Der Richter wird dann im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Richters entscheiden, ob er glaubt daß der Vertrag wahr ist.
Es reicht auch nicht aus, daß die Gegenseite behauptet Sie hätte die Email oder den Brief abgesandt. Wichtig ist der Zugang. Daher gibt es das Einschreiben/Rückschein (bzw. die Zustellung des Briefes per Gerichtsvollzieher).
Wenn Ihr Anwalt jetzt auf das Schreiben der Rechtsanwälte geantwortet hat, besteht natürlich für die Gegenseite nicht mehr das Problem den Zugang nachzuweisen.
Daher hatte ich auch geraten, nicht zu reagieren und insbesondere nicht zu zahlen!
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Auch die Aussage, ab 3 CDs liege gewerbliches Handeln vor, kann ich nicht teilen. Dies würde bedeuten, daß wenn ich drei oder mehr private Bücher über Ebay versteigere, ich schon Gewerbetreibender wäre! Ich verweise sich daher auf die Homepage www.wettbewerbszentrale.de bzw. http://www.wettbewerbszentrale.de/de/news/detail.asp?id=280&nb=1. Dort finden Sie Grundregeln, wann bei einer Ebayversteigerung gewerbliches Handeln anzunehmen ist, nämlich bei Vorliegen verschiedener Kriterien z.B. ab 50 Versteigerungen pro Monat und 100 Bewertungen pro Monat über einen gewissen Zeitraum, Unterhaltung eines sog. Ebay-shop, etc.
Ich hoffe Sie werden eine gute Lösung für sich erhalten und wünsche Ihnen viel Glück dabei.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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