Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie es nicht ausschließen, von einem nicht bei Ihnen örtlich ansässigen Rechtsanwalt vertreten zu werden. Ich versichere Ihnen, dass es heutzutage im modernen Zeitalter ohne Weiteres möglich ist, über die Entfernung optimal vertreten zu werden. Erfahrungen mit derartigen Ebay-Fällen kann ich natürlich vorweisen. Vor dem Hintergrund, dass die Rechtsanfrage lediglich zum Mindesteinsatz eingestellt wird, teile ich noch einmal mit, dass durch die außergerichtliche und gegebenenfalls gerichtliche Vertretung Gebühren nach dem RVG anfallen, die nicht durch diese Erstberatung abgedeckt sind.
Eingangs teile ich Ihnen mit, dass für eine abschließende Beurteilung der Rechtslage in Ihrem, Fall noch zu wenige Angaben vorhanden sind.
Grundsätzlich kommt ein Vertrag bei einer Ebay-Auktion im Sinne des § 433 BGB
zwischen Käufer und Verkäufer zustande, wenn der Bietende bei Beendigung der Auktion durch Zeitlablauf der Höchstbietende ist. Das Zustandekommen des Vertrags hat das OLG Oldenburg in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 auch dann bejaht, wenn die Auktion nicht durch die geplante Dauer der Auktion ausläuft, sondern vorzeitig abgebrochen wird.
Insoweit erachtete das OLG sogar die AGB von Ebay, die bestimmte Gründe für die vorzeitige Beendigung von Angeboten vorsehen als widersprüchlich an und gewährt grundsätzlich die gesetzlichen Möglichkeiten der „Lösung vom Vertrag" in Form der Anfechtung. Mittlerweile wurden die AGB von Ebay in der Hinsicht abgeändert. Nunmehr verweisen diese im Wesentlichen auf die gesetzlichen Möglichkeiten zur „vorzeitigen Rücknahme" eines Angebots.
Es gab aber auch eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2011, das dem Käufer jegliche Ansprüche bei vorzeitigem Abbruch der Auktion absprach, da der Kaufgegenstand während der laufenden Auktion gestohlen worden ist.
Im Ergebnis besteht noch keine Rechtssicherheit und Einheitlichkeit im Rahmen der Entscheidungen zu vorzeitigen Auktionsabbrüchen. Daher kommt es sehr auf die Einzelheiten im konkreten Fall an. In vielen Fällen eines „grundlosen" Abbruchs bestehen aber gute Erfolgsaussichten, den Verkäufer Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens weiterhelfen. Kontaktieren Sie mich gerne direkt, damit wir das weitere Vorgehen besprechen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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