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Mantaro GmbH

| 19. Mai 2015 16:08 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


21:27

Sehr geehrte Damen und Herren,

diese Firma verkauft Adressen. Ich bin in den Onlineshop gegangen um zu schauen welche Adresse ich angeboten bekomme bei der PLZ 82140. Dann kam ein Button Adresse bestellen.
Darauf habe ich geklickt. Nun habe ich eine Rechnung bekommen über 250 Euro.
Ist das rechtens wenn auf dem Button Adresse bestellen steht, muss da nicht kostenpflichtig stehen?
Habe ich als gewerblicher Käufer kein Widerrufsrecht oder Rücktritt vom dem Vertrag?

Mit freundlichen Grüßen

19. Mai 2015 | 17:29

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Für Online-Shops gelten, gerade was den Bestell-Button an geht, besondere Regeln.

Korrekt ist ein Button beschriftet, wenn darauf vermerkt ist "kostenpflichtig bestellen", "kaufen" oder eine vergleichbare Formulierung. Entscheidend ist, dass sich aus der Beschriftung ergibt, dass das Betätigen des Buttons eine finanzielle Verpflichtung zur Folge hat.

Damit reicht es nicht aus, wenn auf dem Button nur das Wort "bestellen" steht. In diesem Fall käme also kein wirksamer Vertrag zu Stande. Sie müssten die Rechnung dann nicht bezahlen.


2.

Hier stellt sich also nicht die Frage des Widerrufs oder des Rücktritts vom Vertrag, vielmehr ist kein Vertrag zu Stande gekommen.


3.

Sie sollten den Händlern darauf hinweisen, dass es an einem wirksamen Vertrag fehlt, da der Button nicht entsprechend der Vorschrift des § 312 g Abs. 3 Satz 2 BGB beschriftet gewesen sei.

Formal können Sie noch hinzufügen, dass Sie die Anfechtung des Vertrags aus allen rechtlichen Gründen erklären und vom Vertrag zurücktreten.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 27. Mai 2015 | 18:59

Sehr geehrte Herr Raab,

vielen Dank für Ihre Antwort. Trotzdem soll ich die Rechnung zahlen. Ich versteh nichts mehr!!!! Gilt das für Gewerbetreibende auch, darauf behaaren die nämlich!!!

Mit freundlichen Grüßen,
Nicolle Fromm-Sirtl

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Mai 2015 | 21:27

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wir haben hier die Problematik der sog. Button-Lösung gem. § 312 j Abs. 3 Satz 1 BGB . Danach muß der Shopbetreiber die Schaltfläche, also den Bestellbutton, mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen" oder einer anderen, ebenso eindeutigen Formulierung, ausstatten.

Die Frage ist also, da hier "Adressen bestellen" stand, ob es sich hier um eine gleichwertige Formulierung handelt. Die Wortwahl "bestellen" reicht nach der Rechtsprechung nicht aus, weil daraus nicht unzweifelhaft hervorgeht, daß die Betätigung des Buttons mit Kosten verbunden ist.


2.

Erfüllt der Shopbetreiber die Voraussetzungen des § 312 j Abs. 3 BGB nicht, kommt kein Vertrag zustande. Somit entfällt die Pflicht zur Zahlung.

Daran knüpft nun die Frage an, ob diese Button-Lösung auch für Gewerbetreibende gilt, die online eine Bestellung über einen fehlerhaft beschrifteten Button aufgeben.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Verbraucher und dem gewerblich Tätigen. Wer Verbraucher ist, ergibt sich aus § 13 BGB : Danach gilt, Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Nach dieser Definition sind Sie nicht Verbraucher.

Und genau an diesem Punkt ergibt sich die rechtliche Problematik, ob man die korrekte Beschriftungspflicht des Buttons davon abhängig macht, wer bestellt. Folgte man dieser Auffassung, könnte der Shopbetreiber den Button auch in unzulässiger Weise beschriften und abwarten, ob ein Verbraucher oder ein Gewerbetreibender bestellt. Beim Verbraucher wäre in diesem Fall kein Vertrag zustande gekommen, wohl aber beim Gewerbetreibenden. Diese rechtliche Betrachtungsweise führte aber zu dem Ergebnis, daß die Button-Lösung ins Leere ginge, wenn der Bestand eines Vertrags davon abhinge, wer den Button anklickt.

Deshalb halte ich die Meinung für richtig, die nicht auf den bloßen Wortlaut abstellt, sondern darauf, zu welchem Ergebnis eine unzulässige Beschriftung des Buttons führt. Und das Ergebnis lautet, daß durch das Betätigen eines falsch beschrifteten Buttons kein Vertrag zustande kommt.

Daran sehen Sie, daß wir uns auf einem rechtlich nicht ganz einfachen Gebiet befinden.


3.

In Ihrem Fall stehen 250 € im Streit, d.h., wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, gibt es keine Berufung. Die erste Instanz, also das Amtsgericht, ist auch gleichzeitig die letzte Instanz. Entscheidet das Amtsgericht gegen Sie, müssen Sie den eingeklagten Betrag, die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite und die Gerichtskosten tragen. Sind Sie selbst anwaltlich vertreten, kämen die Gebühren Ihres Rechtsanwalts hinzu.

Vor diesem Hintergrund und der bestehenden Rechtsunsicherheit (die Regelung besteht erst seit 2014) müssen Sie also überlegen, ob Sie es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen oder die Forderung begleichen.

Bei Ihrer Entscheidungsfindung ist vielleicht noch Folgendes hilfreich: Richtet sich das Angebot ausschließlich an Unternehmen, also Gewerbetreibende, gilt die Button-Lösung vom Grundsatz her nicht. An dieser Stelle stellt sich dann die Frage, wie der Shopbetreiber kenntlich machen muß, daß sein Angebot nur an den Gewerbetreibenden, nicht aber an die Privatperson gerichtet ist. Nicht ausreichend ist jedenfalls der bloße Hinweis in den AGB, die Angebote richteten sich nur an Geschäftskunden und nicht an Verbraucher." Ein entsprechender Hinweis muss schon deutlich in der Leistungsbeschreibung stehen.

Wie das in Ihrem Fall gewesen ist, weiß ich nicht.

Ich hoffe, ich konnte mit diesen Ausführungen zu Ihrer Entscheidungsfindung in dieser nicht einfachen rechtlichen Materie beitragen. Natürlich weiß ich nicht, ob die Gegenseite Klage gegen Sie auf Zahlung erhebt. Wenn Sie aber einen Rechtsstreit auf jeden Fall vermeiden möchten, zumal sich dessen Ausgang aufgrund der Sachverhaltsschilderung nicht abschließend beurteilen läßt, kann die geforderte Zahlung ein gangbarer Weg sein, um die Sache (mit einer Faust in der Tasche) abzuschließen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. Mai 2015 | 11:58

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Sehr geehrter Herr Raab,

vielen Dank für die ausführliche Beratung.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 28. Mai 2015
5/5,0

Sehr geehrter Herr Raab,

vielen Dank für die ausführliche Beratung.


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