Vielen Dank für Ihre fünf Fragen.
Sicherlich haben Sie überlesen, dass in den hiesigen "Spielregeln" jeweils EINE Frage, EIN Einsatz, EINE Antwort gefordert werden. Ich beschränke meine Antwort deshalb anlässlich Ihres großzügigen Einsatzes auf die Lösungsmöglichkeiten vom Vertrag.
Etwas seltsam ist, dass das von Ihnen unterzeichnete Formular keine allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält. Fraglich ist, ob darin auf die AGB verwiesen wird, die in der Geschäftsstelle/im Studio zur Einsicht bereit liegen. Das ist zulässig.
Sollten tatsächlich keine AGB einbezpgen worden sein - was sehr sehr ungewöhnlich wäre - gilt schlicht und einfach das bürgerliche Gesetzbuch.
Wenn Sie den Vertrag nicht in einer sogenannten Haustürsituation oder über einen Fernabsatzweg (PC, Telefon, Fax) abgeschlossen haben, steht Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Wenn also keine AGB einbezogen wurden, haben Sie den Vertrag geschlossen, der auf Ihrer einen DIN A 4 Seite beschrieben ist: 12 Monate Studionutzung für monatlich 69,95 Euro.
Das bedeutet zwar auch, dass der Vertragspartner die von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen muss. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass Sie das Studio nicht vorher besichtigt hatten und deshalb wussten, was auf Sie zukommt. Ein Rücktrittsrecht wegen Leistungsstörungen kann ich - bisher - nicht erkennen.
Auch ein Kündigungsrecht steht Ihnen nur nach den Regelungen Ihres Vertrages zu, also gar nicht vor Ablauf der 12 Monate.
Möglicherweise besteht ein Anfechtungsrecht, wenn Sie einem Erklärungsrrtum unterlegen sind oder getäuscht wurden. Ersteres ist schwer vorstellbar, denn Sie wussten ja, dass Sie einen solchen Vertrag unterschreiben (ich gehe davon aus, dass Sie volljährig und voll geschäftsfähig sind). Für eine Täuschung haben Sie keinen Anhaltspunkt gegeben.
Etwas anderes würde gelten, wenn Sie krank sind. Hierzu verweise ich auf meine Antwort vom 01.07. unter der Überschrift "Fitnessvertrag gerichtl.
Zusammenfassung: Ich sehe derzeit keine Lösungsmöglichkeit für Sie. Diese könnte sich jedoch aus dem mir nicht vorliegenden Vertragstext oder den mir nicht bekannten Umständen des Verrtragsschlusses ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
RA Fabian Sachse