Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben hier ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht, wenn ein solches vertraglich vereinbart wurde.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht kann bestehen, wenn ein sog. finanziertes Geschäft vorliegt. Wenn also der Sprachunterricht durch ein entgeltliches Darlehen finanziert wird und der Unterrichtsvertrag und der Darlehensvertrag verbundene Verträge i. S. d. § 358 BGB
darstellen.
Verbundene Verträge liegen insbesondere dann vor, wenn die Sprachschule entweder selbst Ihr Darlehensgeber ist oder wenn der Darlehensgeber zwar ein Dritter ist, aber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung der Sprachschule bedient hat. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Darlehensvertrag in den Unterrichtsvertrag integriert wird oder gesondert vereinbart wurde.
Auch wenn Ihnen die Sprachschule einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, kommt ein gesetzliches Widerrufsrecht in Betracht.
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Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 05.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Besten Dank für die Anwort: Zu Ihrem Passus: "Auch wenn Ihnen die Sprachschule einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, kommt ein gesetzliches Widerrufsrecht in Betracht" boch Folgendes:
Die Gesamtsumme ist in 3 Raten zu zahlen (9.1., 9.2. und 9.3.), ohne weitere Zusatzkosten wie Zinsen etc., eine Anzahlung von ca. 9% der Gesamtsumme EUR habe ich am Tag des Vertragsabschlusses geleistet. Ist dies ein entgeltlicher Aufschub und kommt ein Widerrufsrecht demnach in Frage?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
die Finanzierungshilfe muss entgeltlich sein, damit das Widerrufsrecht greift. Das Entgelt für die Finanzierungshilfe können Zinsen sein, aber auch eine einmalige Vergütung oder ein Teilzahlungszuschlag. Wenn sich bei Ihnen die Unterrichtskosten durch die Ratenzahlung nicht erhöht haben, handelt es sich nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe und Sie haben leider kein Widerrufsrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin