Sehr geehrter Fragesteller,
gegenüber Verbrauchern ist zwingend über ein Widerrufsrecht zu belehren. Zwar kann der Verbraucher bei Dienstleistungsverträgen, sollte es sich hier um einen solchen Vertrag handeln, auf sein Widerrufsrecht explizit verzichten. Ohne eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht und auch darüber, was passiert, wenn der Kunde auf sein Widerrufsrecht verzichtet, ist der Verzicht auf das Widerrufsrecht allerdings unwirksam. Wenn eine ordnungsgemäße Belehrung nicht erfolgt ist, kann der Kunde den Vertrag auch nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist noch widerrufen.
Wenn Sie das Unternehmen nicht dazu ermächtigt haben, in Ihren Namen Verträge abzuschließen, dann lag keine Berechtigung vor, einen Vertrag mit einem Zahlungsanbieter in Ihrem Namen abzuschließen. Auch die Erklärung des Verzichts auf das Widerrufsrechts in Ihrem Namen gegenüber dem Zahlungsanbieter ist dann unwirksam.
Es spricht also sehr viel dafür, dass Sie den Vertrag hier noch widerrufen können. Dies sollten Sie rein vorsorglich sowohl vorab per Mail oder Fax als auch nachfolgend postalisch per Einwurf-Einschreiben tun.
Ich hoffe, meine Ausführungen waren verständlich und hilfreich. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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