Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Fragen auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie das schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Sobald der Vater ausgezogen ist, wird der ständige Kontakt zum Vater in der Regel weniger werden. Wenn Sie sich dann nicht auf eine Umgangsregelung einigen können, muss der Kindesvater ohnehin ein gerichtliches Umgangsverfahren anstrengen. (Vorausgesetzt das Kind bleibt erst einmal bei Ihnen).
Um dem Kindesvater den alleinigen Umgang zu verbieten müssen schwerwiegende Anschuldigungen beweisbar sein. Selbst wenn Sie alle Schilderungen beweisen könnten, halte ich es für zweifelhaft ob Ihrem Mann tatsächlich der Umgang untersagt wird. Der Umgang mit den Eltern wird als sehr hohes Gut betrachtet. Ob die Beeinflussung des Kindes tatsächlich schon die Schwelle zur psychischen Gewalt Überschritten hat musst du im Zweifel ein Gutachter klären. Auch ein solches Gutachten ist mit weiterem Stress für das Kind verbunden.
Wenn Sie nicht mehr bis Dezember warten können, bleibt Ihnen der Weg über die einstweilige Anordnung. Dadurch könnten Sie erreichen, dass dem Vater der Umgang untersagt wird und er eventuell auch die gemeinsam genutzte Wohnung verlassen muss. Allerdings sind auch hier die Hürden sehr hoch und eine Niederlage vor Gericht für Sie würde den Kindesvater eher noch in seinem Verhalten bestärken.
Eine Strafanzeige ohne Beweise dürfte von vorne herein zum Scheitern verurteilt sein und auch keine schnelle Lösung herbei führen.
Ich rate Ihnen, sich zeitnah anwaltliche Unterstützung zu suchen die Sie im sicherlich kommenden Umgangsverfahren unterstützt. Ein Tätig werden noch vor dem Auszug des Vaters halte ich für unrealistisch und nicht zielführend.
Ich hoffe, ich konnte ihre Frage beantworten. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Sehr geehrter Herr Krückemeyer,
mein Ziel ist es nicht, dass er kein Kontakt mehr zu seinem Vater hat, sondern dass er das Kind nicht mehr manipuliert und damit mein Verhältnis zum Kind ruiniert. Ich habe folgendes im Internet gefunden:
"Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich in einem Hinweisbeschluss vom 17.01.2017 (Az. – 4 UF 5/17
) damit zu befassen, wie mit einer Manipulation eines Kindsvaters umzugehen ist, der seine abwertende Haltung gegenüber der Kindsmutter wiederholt gegenüber den Kindern kommunizierte und diese dadurch manipulierte. Auch wiederholte er, dass er die deutsche Rechtsordnung nicht anerkenne. Das Amtsgericht hatte insofern als Reaktion auf das manipulative Verhalten des Kindsvaters angeordnet, dass der Umgang mit den Kindern bis auf Weiteres nur noch unter Aufsicht des Jugendamtes stattfindet. Hiergegen richtete sich dessen Beschwerde.
Grundsätzlich haben beide getrenntlebenden Eltern das Recht auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern. In bestimmten Fällen kann dieses Recht aber eingeschränkt werden. Dies ist der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Umgang ggf. nicht zum Wohl des Kindes ausgeübt wird. Das Gericht kann in solchen Fällen anordnen, dass der Umgang nur unter Aufsicht des Jugendamts wahrgenommen werden darf, also „begleitet".
In dem oben geschilderten Fall hatte das Amtsgericht Oldenburg angeordnet, dass der Vater die beiden gemeinsamen acht und fünf Jahre alten Kinder, die nach der Trennung ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter hatten, nur noch in Begleitung des Jugendamts sehen dürfe.
Der Vater wandte ein, ein sehr gutes Verhältnis zu den Kindern zu haben und die Kinder stets aus den ehelichen Streitigkeiten herauszuhalten. Das Amtsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass es die Mutter gewesen sei, die die Kinder ohne Absprache mit in die Türkei genommen habe. Erst ihm sei es gelungen, die Kinder wieder in die vertraute Umgebung zurückzubringen. Deshalb gäbe es keinen Anlass für einen begleiteten Umgang und die Entscheidung des Amtsgerichts sei falsch.
Das Oberlandesgerichts Oldenburg sah dies anders und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Das Oberlandesgericht betonte, dass stets das Wohl der Kinder, insbesondere ihre seelische und körperliche Entwicklung im Vordergrund stehen. Steht hier eine Beeinträchtigung im Raum, müsse das Umgangsrecht eingeschränkt werden. Im vorliegenden Fall erfolgte dies durch die Anordnung eines ausschließlich begleiteten Umgangs, der die Kinder vor einer Manipulation der Kinder durch den Kindsvater schützen sollte.
Davon, dass eine Manipulation der Kinder vorlag, ging das Oberlandesgericht insofern ohne Zweifel aus. Das Gericht war davon überzeugt, dass er die Kinder nachhaltig dazu angehalten habe, gegenüber den Behörden den Kontakt zur Mutter abzulehnen und wahrheitswidrig zu behaupten, die Mutter habe sie allein gelassen und geschlagen. Die Kinder hätten die Anweisung, sich zu verstellen, aber nur kurz durchhalten können. Das Gericht sah die konkrete Gefahr als gegeben an, dass der Kindsvater mit seiner abwertenden Haltung gegenüber der Kindsmutter den Kindern schade.
Hinzu kam, dass der Vater wiederholt betonte, er erkenne die deutsche Rechtsordnung nicht an. Das Gericht sah hierin die weitere Gefahr, dass er die durch das Familiengericht zu Gunsten der Mutter getroffene Sorgerechtsregelung ggf. nicht akzeptieren werde. Im Übrigen hätten die Kinder auch glaubhaft von körperlichen Maßreglungen durch den Vater berichtet.
Vor dem gesamten Hintergrund bestätigte daher das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts und damit den angeordneten begleiteten Umgang zwischen Kindevater und Kindern."
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Hier hat man vor Gericht erreicht, dass der Vater nur noch in Anwesenheit des Jugendamtes mit dem Kind sprechen bzw. kommunizieren durfte. Wie reiche ich solch eine Anzeige ein und an wen muss ich mich wenden wenn ich das gleiche Verfahren anstrebe?
Da unser Kind sich in einem extrem psychisch labilen Zustand befindet und auch bereits andere Anzeichen von Überforderung zeigt, kann man meiner Meinung nach von einer gewissen psychischen Gewalt und enormen Stress für das Kind ausgehen.
Der Kontakt zum Kind wird durch den Auszug nicht weniger, da seine neue Wohnung nur ein paar Schritte von unserer derzeitigen Wohnung entfernt ist. Somit ist davon auszugehen, dass die Verleumdung und Manipulation auch nach der räumlichen Trennung stattfinden wird. Mein Mann sieht dies als eine Art "Rache" mir gegenüber, indem er das Kind gegen mich anstiftet. Daher strebe ich an, dass er eventuell ebenfalls nur in Aufsicht von Jugendamt Kontakt zum Kind haben darf.
Vielen Dank für eine Rückmeldung, an wen ich mich konkret im nächsten Schritt bezüglich der Anzeige wegen Manipulation wenden kann (Amtsgericht?).
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich habe das Urteil gelesen bevor ich die Frage beantwortet habe.
Das OLG Oldenburg hatte dabei aber auch über die wiederholte physische und psychische Gewalt zu entscheiden. Außerdem war das Risiko im Raum, dass der Kindesvater die Kinder nicht herausgibt (weil er die deutsche Rechtsordnung nicht anerkennt).
Wenn Sie das gleiche Verfahren eröffnen wollen, ist das Umgangsverfahren der richtige Weg. (Hierfür besteht Anwaltszwang). In diesem Verfahren tragen Sie das Fehlverhalten des Kindesvaters vor uns fordern den betreuten Umgang.
Sollten weitere Nachfragen Bestehen, können Sie mich via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt