Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich ist Ihr Lebensgefährte seinem 15 Jahre alten Sohn unterhaltspflichtig. Der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 2019) beträgt 1.080 €.
Sie haben die Grundsätze der Herabsetzung des Selbstbehalts in Ihrer Frage bereits zutreffend angesprochen.
In Ihrem Fall würde man folgendermaßen rechnen: Der Einkommensunterschied liegt bei 2.500 € (3.600 € abzüglich 1.100 €). Der Ehegattenunterhalt, den Sie schulden, beträgt 3/7 von 2.500 €, also 1.071 €. Der Betrag von 1.071 € ist zum Einkommen des Lebensgefährten hinzuzurechnen, so dass sich eine Summe von 2.171 € ergibt. Das ist das Einkommen, das zur Berechnung des Kindesunterhalts heranzuziehen ist.
Schaut man nun auf die Düsseldorfer Tabelle, sieht man, dass sich Ihr Lebensgefährte in der zweiten Einkommensstufe befindet und folglich Kindesunterhalt in Höhe von 500 € abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen hat. Der monatliche Kindesunterhalt beläuft sich damit auf 403 €.
2.
Im Ergebnis heißt das, dass die Herabsetzung des Selbstbehalts nicht am Mindestunterhalt auszurichten ist, sondern auf der Grundlage des fiktiven Einkommens berechnet werden muss.
3.
Allerdings muß man die Berechnung präziser durchführen, d.h. es reicht nicht aus, nur das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate heranzuziehen. Ggf. kann man noch Abzüge von den Einkünften, wie berufsbedingte Aufwendungen usw., vornehmen, so dass sich die Einkünfte reduzieren. Dann ist es nicht ausgeschlossen, dass der Lebensgefährte wieder in die unterste Einkunftsstufe rutscht und sich seine Unterhaltspflicht auf den Mindestunterhalt reduziert.
Aber hierzu fehlen in der Frage die verwertbaren Zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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Eine Nachfrage noch: Gilt das genauso, wenn das Kind 18 Jahre wird und beide Elternteile barunterhaltspflichtig werden? Würde das anrechenbare Einkommen meines Partners ebenfalls mit 2171 € beziffert werden?
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wir folgt Stellung:
1.
Der Unterhalt für volljährige Kinder wird grundsätzlich anders als für minderjährige Kinder berechnet.
Herangezogen wird das Einkommen beider Elternteile. Diese Einkünfte werden zueinander ins Verhältnis gesetzt mit dem Ergebnis, dass derjenige Elternteil, der die höheren Einkünfte hat, auch den höheren Unterhalt zahlt.
2.
Gegenüber volljährigen Kindern in der Ausbildung beträgt der Selbstbehalt 1.300 €. Im Übrigen gelten die oben genannten Grundsätze auch beim angemessenen Selbstbehalt gegenüber Volljährigen. Es bliebe also beim zu berücksichtigenden Einkommen des Vaters von 2.171 €.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt