Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Nein, der Anwalt darf seine Honoraransprüche nicht mit gepfändeten Unterhaltsbeträgen verrechnen. Kindesunterhalt ist nach § 850 b I Nr. 2, II ZPO
unpfändbar. Mit unpfändbaren Beträgen darf nach § 394 BGB
nicht aufgerechnet werden.
Der Anwalt hätte schon im April den Unterhalt voll auszahlen müssen, er wäre aber natürlich berechtigt gewesen über die Zwangsvollstreckung abzurechnen. Sie hätten dann den Unterhalt voll erhalten und hätten nach Eingang die Rechnung gezahlt.
Die Kosten für den Zugewinn können ebenfalls nicht mit dem Unterhalt aus Juni verrechnet werden. Vom Aufrechungsverbot gibt es keine Ausnahme.
Der Anwalt verhält sich standeswidrig und macht sich unter Umständen auch strafbar. Sie sollten den Anwalt zur Auszahlung auffordern und ansonsten die Anwaltskammer einschalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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