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Mandantenkonto - Pfändung wird einbehalten, rechtmäßig?

| 22. Juni 2013 21:34 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Unterhalt ist nach § 850 I Nr. 2 ZPO unpfändbar. Daraus resultiert nach § 394 BGB ein Aufrechnungsverbot. Ein Anwalt ist auch bei fälligen Gebührenforderungen nicht berechtigt für den Mandanten gepfändeten Unterhalt mit Honoraransprüchen zu verrechnen.

hallo !
Ich habe über meinen Anwalt eine Unterhaltsklage (Lohnpfändung) für meine beiden Kinder laufen lassen. Dieser hat ein Konto eingerichtet auf das die Firma das Geld überweist.
Das ganze läuft nun im dritten Monat also seit April 2013.Im Monat April hat der Anwalt pauschal zur Kostendeckung des Gerichtsvollziehers 500 Euro einbehalten.Im Mai hat er mir alles überwiesen.
Im Mai habe ich dem selben Anwalt das Mandat für eine Zugewinn streitigkeit entzogen, da er nach 2 Jahren dessen bezüglich immer noch nicht tätig geworden ist.Dann kam ein Schreiben, mit der Rechnung für den Zugewinn in der er sich vorbehält Diese vom eingehenden Unterhalt zu bedienen.
Die Kosten liegen bei rund 500 Euro.Der Unterhalt für meine Kinder beläuft sich auf 1200-1300 Euro.Noch zu sagen ist das ich sämtliche Rechnungen bis Dato immer pünktlich an meinen Anwalt überwiesen habe.
Nun haben wir Juni und die Unterhalts Überweisungen des Anwalts zum 12.06 fehlen komplett.Meine Frage hierzu: Darf der Anwalt Unterhaltszahlungen einfach einbehalten ?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


Nein, der Anwalt darf seine Honoraransprüche nicht mit gepfändeten Unterhaltsbeträgen verrechnen. Kindesunterhalt ist nach § 850 b I Nr. 2, II ZPO unpfändbar. Mit unpfändbaren Beträgen darf nach § 394 BGB nicht aufgerechnet werden.

Der Anwalt hätte schon im April den Unterhalt voll auszahlen müssen, er wäre aber natürlich berechtigt gewesen über die Zwangsvollstreckung abzurechnen. Sie hätten dann den Unterhalt voll erhalten und hätten nach Eingang die Rechnung gezahlt.

Die Kosten für den Zugewinn können ebenfalls nicht mit dem Unterhalt aus Juni verrechnet werden. Vom Aufrechungsverbot gibt es keine Ausnahme.
Der Anwalt verhält sich standeswidrig und macht sich unter Umständen auch strafbar. Sie sollten den Anwalt zur Auszahlung auffordern und ansonsten die Anwaltskammer einschalten.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. Juni 2013 | 22:26

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Vielen lieben Dank ! Sie glauben gar nicht wie viel Mut mir Ihre Antwort gemacht hat.

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